Zweckerklärung (Sicherungsabrede)
Der Begriff „Zweckerklärung“ oder auch Sicherungsabrede, Sicherungsvertrag oder Zweckbestimmungserklärung taucht bei der Beleihung einer Immobilie durch eine Grundschuld auf. Während eine Hypothek direkt mit dem jeweiligen Darlehen verknüpft ist, entsteht die Verbindung der Grundschuld mit dem jeweiligen Darlehen erst durch die Zweckerklärung.
- Gegenstand der Zweckbestimmungserklärung
- Die enge Fassung der Sicherungsabrede
- Die weite Fassung der Sicherungsabrede
- Einschränkung der Zweckbestimmungserklärung schwierig
- Vollstreckungsunterwerfung als Zusatzvereinbarung
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zweckbestimmungserklärung verknüpft die abstrakte Grundschuld mit dem konkreten Darlehen.
- Die enge Fassung enthält nur die Finanzierungsdaten.
- In der weiten Fassung unterwirft sich der Kunde auch für künftige Verbindlichkeiten gegenüber der Bank der Haftung.
- Die Zweckerklärung wird in der Regel noch durch die Vollstreckungsunterwerfung ergänzt.
Gegenstand der Zweckbestimmungserklärung
Bei der Zweckbestimmungserklärung handelt es sich um einen ergänzenden Vertrag im Rahmen der Baufinanzierung. In diesem Vertrag vereinbaren Bank und Darlehensnehmer, welche Besicherung genau durch Grundschuld erfolgt. Das heißt, auf welches Objekt die Grundschuld eingetragen ist, wie hoch das eingetragene Darlehen lautet und welcher Zinssatz vereinbart ist. Bei der Sicherungsabrede wird zwischen zwei Varianten unterschieden, der engen Fassung der Zweckerklärung und der weiten Fassung.
Die enge Fassung der Sicherungsabrede
Die enge Fassung des Sicherungsvertrages beschränkt sich rein auf die Daten der Finanzierung. Eine ungefähre Fassung könnte so lauten:
„Die Grundschuld(en) nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen dient/dienen als Sicherheit aller Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten sowie etwaige gesetzliche Ansprüche) aus dem Darlehen Nr. 1234 über 100.000 Euro gegen Max Muster.“
Die weite Fassung der Sicherungsabrede
Die weite Fassung der Zweckerklärung nimmt nicht nur Bezug auf das aktuelle Darlehen, sondern umfasst auch alle künftig möglichen Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der Bank. Dies schließt die gesamte Geschäftsverbindung mit ein, also auch Verbindlichkeiten aus einem Dispokredit oder einem Raten- oder Wertpapierkredit. Die weite Fassung der Zweckbestimmungserklärung gilt als abstraktes Schuldanerkenntnis und ermöglicht der Bank im Zweifelsfall den Zugriff auf das gesamte Vermögen ihres Kunden.
Beispiel
Die übliche Standardformulierung für die weite Fassung der Zweckbestimmungserklärung liest sich in schönem Juristendeutsch folgendermaßen:
„Die Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber (Darlehensnehmer) zustehen.“
Einschränkung der Zweckbestimmungserklärung schwierig
Es ist nachvollziehbar, dass Banken die weite Fassung der Zweckerklärung bevorzugen, da sie damit über umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten verfügen. Für den Darlehensnehmer wäre eine eingeschränkte Zweckbestimmungserklärung die angenehmere Option.
Vollstreckungsunterwerfung als Zusatzvereinbarung
Die weite Zweckbestimmungserklärung wird in der Regel noch durch die Vollstreckungsunterwerfung ergänzt. Damit unterwirft sich der Kreditnehmer der Zwangsvollstreckung, falls er seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Bank muss damit nicht auf ein entsprechendes Gerichtsverfahren und das abschließende Urteil warten.
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