Sind Vorsatztaten mitversichert?
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Viele Versicherungsnehmer fragen sich, ob ihre Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung sie auch bei Vorsatztaten schützt. Diese Frage ist berechtigt, da Versicherungsbedingungen oft Begriffe wie „Strafrechtsschutz" oder den Einschluss von „grober Fahrlässigkeit" enthalten. Doch wie sieht es tatsächlich mit dem Versicherungsschutz bei vorsätzlichen Handlungen aus?
Das Wichtigste in Kürze
- Vorsätzlich begangene Straftaten, sogenannte Vorsatztaten, werden weder durch die Rechtsschutzversicherung noch durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.
- Der Baustein des Strafrechtsschutzes übernimmt die Kosten, wenn der Versicherungsnehmer in einem Strafprozess als Nebenkläger Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht.
- Der erweiterte Strafrechtsschutz übernimmt die Kosten, wenn eine Vorsatztat unterstellt wurde, es aber zu keiner Verurteilung kam.
- Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht mindestens eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Was ist eine vorsätzliche Straftat?
Eine Vorsatztat liegt vor, wenn der Täter bewusst und willentlich handelt. Das bedeutet, der Täter weiß, was er tut, und will die Tat ausführen. Steuerhinterziehung beispielsweise ist keine Tat, die spontan "passiert", sondern einer gewisse Planung bedarf. Mord und Einbruch fallen ebenfalls unter diesen Tatbestand. Bei Vorsatztaten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz – auch nicht in Premiumtarifen der Rechtsschutzversicherung.
Was bedeutet Strafrechtsschutz?
Der Strafrechtsschutz ist ein wichtiger Baustein in vielen Rechtsschutzversicherungen und gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche. Zum einen gibt es den Opferrechtsschutz. Dieser greift, wenn die versicherte Person selbst Opfer einer Straftat geworden ist. In solchen Fällen übernimmt die Versicherung die Kosten, wenn der Versicherte als Nebenkläger in einem Strafprozess auftritt und Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht.
Der zweite Bereich ist das sogenannte passive Strafrecht. Hier steht die versicherte Person auf der anderen Seite: Ihr wird eine Ordnungswidrigkeit oder ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Möchte sich der Versicherte dagegen juristisch zur Wehr setzen, übernimmt die Versicherung die Kosten für die rechtliche Verteidigung.
Der erweiterte Spezial-Strafrechtsschutz
In Premiumtarifen findet sich oft der erweiterte Spezial-Strafrechtsschutz. Er übernimmt die Kosten auch bei Vorwürfen vorsätzlicher Vergehen – unter einer Bedingung: Es darf keine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine Familie möchte gerade ein Kaufhaus verlassen, als plötzlich der Diebstahlalarm losgeht. Ein Sicherheitsmitarbeiter bittet sie diskret beiseite. Es stellt sich heraus, dass ein Kind unbemerkt einen Artikel in die Tasche eines Elternteils gesteckt hat. Obwohl keine böse Absicht dahintersteckt, erfüllt dies formal gesehen den Straftatbestand des Diebstahls. Eine Verurteilung ist in solchen Fällen zwar höchst unwahrscheinlich, dennoch kann es zu kostspieligen rechtlichen Folgen kommen. Hier greift der erweiterte Spezial-Strafrechtsschutz ein und übernimmt die anfallenden Kosten.
Der Vorsatz in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung wird zwischen zwei Schadensursachen unterschieden: Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Bei der Fahrlässigkeit differenzieren Versicherer zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Verursacher die Folgen seines Handelns nicht bewusst waren. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Verursacher das Risiko kannte, die Handlung aber dennoch fortsetzte. Ein typisches Beispiel für grobe Fahrlässigkeit ist ein Autofahrer, der bei Rot über eine Ampel fährt, obwohl er weiß, dass andere Verkehrsteilnehmer seinen Weg kreuzen könnten.
Vorsatz hingegen bedeutet, dass eine Schädigung willentlich herbeigeführt wurde. Auch hier gibt es eine wichtige Unterscheidung: den bedingten und den bewussten Vorsatz. Beim bedingten Vorsatz ist die Schädigung nicht das primäre Ziel, wird aber billigend in Kauf genommen. Jemandem ein Bein zu stellen, hat das Ziel, dass er stolpert, nicht, dass er sich das Bein bricht. Bewusster Vorsatz hingegen liegt vor, wenn die Schädigung einer anderen Person das Hauptziel der Handlung ist, wie etwa bei einem gezielten Schlag mit einer Eisenstange, um einen Knochenbruch zu verursachen.
Vorsätzlich verursachte Schäden, ob bedingt oder bewusst, sind grundsätzlich nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Es gibt jedoch eine Ausnahme bei bedingtem Vorsatz: Wenn der Versicherte nachweisen kann, dass es sich um grobe Fahrlässigkeit und nicht um bedingten Vorsatz handelte, besteht die Möglichkeit auf Versicherungsschutz. Gute Haftpflichtversicherungen verzichten entweder auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit oder bieten zumindest eine Quotierung beziehungsweise Quotelung (anteilige Leistungskürzung) des Schadens an.