Fahrgemeinschaft: Kosten korrekt aufteilen - sonst droht Buße
Stand: 10.01.2020
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Fahrgemeinschaften sind eine gute Sache für die Umwelt. Doch aufgepasst: Die Betriebskosten müssen immer durch alle Teilnehmer geteilt werden. Macht der Fahrer Gewinn, droht schwere Buße.
Betriebskosten durch alle Mitfahrer teilen
Auch der Fahrer muss seinen Anteil selbst tragen und darf keinen Gewinn machen. Das Entgelt der Mitfahrer dürfe nicht die Betriebskosten einer Fahrt übersteigen. Ansonsten unterstellt der Gesetzgeber eine sogenannte "geschäftsmäßige Absicht zur Personenbeförderung", erklärt die Zeitschrif "Auto Straßenverkehr" (Ausgabe 3/2020).
Zu den Betriebskosten zählen Kosten für Sprit und Wartung, Versicherung und darstellbare Abschreibungskosten. Deren Summe teilt man durch die Kilometerjahresleistung. Die so ermittelten Kosten pro Kilometer sind anschließend durch alle Insassen zu teilen.
Eine Personenbeförderung gegen Geld muss man sich genehmigen lassen und braucht dafür unter anderem einen Personenbeförderungsschein. Ansonsten drohen Bußgelder bis 20.000 Euro. Außerdem riskiert man den Schutz der Haftpflichtversicherung. Verschuldet der Fahrer einen Unfall, müsse er alle Schäden selbst zahlen. Das könne bei Totalschäden aber insbesondere bei Personenschäden "in den Ruin führen", erklärt Rechtsanwalt Tommy Kujus in der Zeitschrift.