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Standkosten dürfen nicht mit Parkgebühren verwechselt werden. Standkosten werden nur unter bestimmten Umständen fällig. Wer eine Kfz-Versicherung besitzt, sollte den Begriff allerdings kennen, um gegebenenfalls Ansprüche geltend machen zu können.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie kommen Standkosten zustande?
  3. Wer kommt für die Standkosten auf?
  4. Wie lange sind sie einforderbar?
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Standkosten bezeichnen die Gebühr einer Kfz-Werkstatt für die Verwahrung eines beschädigten Fahrzeugs bis zur Entscheidung, wie mit dem Fahrzeug verfahren werden soll.
  • Unfallgeschädigte können die Standkosten als sogenannte Folgekosten bei dem Kfz-Versicherer des Unfallverursachers einfordern.
  • Für die Preise gelten gewisse Richtlinien.

Standkosten: Wie kommen sie zustande?

Nach einem Unfall mit dem Wagen gibt es für den Halter meist drei Optionen:

  • Das Auto wird repariert.
  • Das Fahrzeug wird verkauft.
  • Der Wagen wird verschrottet.

Bis die entsprechende Entscheidung gefallen ist, muss das Fahrzeug allerdings irgendwo geparkt werden. Es an der Unfallstelle im öffentlichen Raum zurückzulassen, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Im schlimmsten Fall werden Bußgelder fällig.

Das Auto wird daher meist in eine Werkstatt abgeschleppt. Dort steht es zunächst, bis ein Gutachter der Versicherung seine Empfehlung ausspricht, ob der Wagen repariert oder verschrottet werden soll.

So teuer dürfen Standkosten sein

Bis der Gutachter allerdings aktiv wird, können einige Tage ins Land gehen, in denen das Auto auf dem Hof oder in der Halle der Werkstatt verwahrt wird. Und diese Verwahrung ist eine Dienstleistung der Werkstatt, die entsprechend kostenpflichtig ausfällt. Es entstehen die Standkosten. Diese werden pro Tag berechnet und belaufen sich auf

  • sieben bis acht Euro am Tag beim Parken im Freien
  • zehn bis zwölf Euro täglich bei der Unterbringung in einer Halle

Dabei handelt es sich um marktübliche Preise, welche vom Bundesgerichtshof (BGH) als Leitplanken betrachtet werden. Die Standkosten werden dem Fahrzeughalter von der Werkstatt in Rechnung gestellt.

Wer kommt für die Standkosten auf?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt im Rahmen der Schadensregulierung auch die Standkosten des von ihrem Versicherungsnehmer geschädigten Unfallgegners. Standkosten fallen versicherungsrechtlich über die sogenannten Folgekosten, die gemäß allgemeiner Haftpflichtbedingungen in der Kfz-Versicherung übernommen werden. Daher ist es wichtig, dass die Geschädigten bei den Schadensersatzforderungen auch die Standkosten für ihr beschädigtes Auto anführen. Häufig fällt dies aus der bereits angeführten Unkenntnis unter den Tisch.

Fallen für den Wagen des Unfallverursachers Standkosten an, muss er diese allerdings selbst tragen.

Vollkasko zahlt nicht

Die Überlegung, dass doch eigentlich die Vollkaskoversicherung diese Kosten übernehmen könnte, ist zwar naheliegend, entfällt aber aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlage von Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung.

Die Rechtsgrundlage für die Haftpflichtversicherung allgemein basiert auf dem Paragrafen 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Schadensersatz. Bei den Standkosten handelt es sich um Folgekosten aus einer schadensersatzpflichtigen Handlung.

Die Rechtsgrundlage für die Kaskoversicherung ist das Vertragsrecht. Und dieses gesteht den Vertragsgestaltern zu, ihre Verträge so zu formulieren, wie es ihnen gefällt. Voraussetzung ist natürlich, dass sie nicht sittenwidrig oder als Knebelvertrag gestaltet sind. Die Versicherung verzichten bei den Versicherungsbedingungen zur Kaskoversicherung auf die Kostenübernahme für Standkosten. Der Fahrzeughalter muss diese selbst tragen. Eine Leistungspflicht für den Versicherer entsteht nur im Rahmen eines Verzugs seitens der Versicherung. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise der Gutachter überdurchschnittlich lange auf sich warten lässt.

Wie lange sind Standkosten einforderbar?

Vom Grundsatz her endet der Anspruch auf Übernahme der Standkosten mit dem Verkauf, der Verschrottung oder der Reparatur des Fahrzeugs. Deutet es sich an, dass die Standdauer überdurchschnittlich lange dauern wird, beispielsweise, weil Ersatzteile nur schwer zu bekommen sind, muss der Fahrzeughalter die gegnerische Versicherung darauf hinweisen. Andernfalls kann ihm ab einem subjektiv wählbaren Zeitpunkt die Leistung verweigert werden.

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