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Viele Autofahrer nehmen den Sicherheitsabstand nicht allzu ernst und stellen somit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Folglich gehören Auffahrunfälle zu den häufigsten Ursachen für einen Crash. Stellt die Polizei bei einer Abstandsmessung einen Verstoß fest, so ahndet sie diesen je nach Situation mit einem Bußgeld.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Gesetzliche Regelungen zum Mindestabstand
  3. Abstandsverstoß: dann liegt er vor
  4. Strafen bei zu geringem Sicherheitsabstand
  5. Mindestabstand selbst kontrollieren
  6. Sicherheitsabstand beim Parken
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Abstandsmessung überprüft die Polizei, ob sich ein Autofahrer an den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand hält.
  • Bei Geschwindigkeiten von maximal 50 km/h (innerorts) reicht ein Abstand von 15 Metern aus.
  • Für Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften gilt die Hälfte des Tachos als Richtwert.

Gesetzliche Regelungen zum Mindestabstand

„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Der Gesetzestext nennt zwar keinen genauen Wert, orientiert sich jedoch an den aus der Fahrschule bekannten Faustregeln: Außerorts gilt die Hälfte des Tachos in Metern als Richtwert, innerorts genügen 15 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug.

Überholt ein Autofahrer andere Vehikel, so muss er auch auf einen ausreichenden Seitenabstand zu diesen achten. Für Autos und Lkw gilt ein Abstand von einem Meter.

Im Fall von einspurigen Fahrzeugen wie Motor- oder Fahrrädern liegt der geforderte seitliche Mindestabstand bei 1,5 Metern. Bei wartenden Schul- oder Linienbussen fällt der Mindestabstand mit zwei Metern sogar noch etwas höher aus.

Abstandsverstoß: dann liegt er vor

Verstöße gegen den Sicherheitsabstand gelten als Unfallauslöser und damit als besonders gefährlich. Grundsätzlich liegt ein Vergehen dann vor, wenn ein Autofahrer den erforderlichen Abstand nicht nur für einen kurzen Moment unterschreitet. Um einen Drängler zu überführen, verwendet die Polizei eine Abstandsmessung. Dabei kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz.

Verfahren zur Abstandsmessung

  • Laserpistole
  • Videoabstands-Messverfahren
  • Pro-Vida-System
  • Abstandsmessung durch Schätzung

Eine Laserpistole verwenden die Beamten hauptsächlich für kurze Distanzen. Auf Autobahnen nutzt die Polizei vorwiegend Kameras an Brücken. Dabei errechnet eine Software bei verdächtigen Fahrzeugen Geschwindigkeit und Abstand. Das Pro-Vida-System ist direkt in die Polizeifahrzeuge integriert und ermöglicht eine mobile Abstandsmessung. Stehen keinerlei technische Gerätschaften zur Verfügung, dürfen Polizeibeamte den Abstand auch selbst einschätzen. Allerdings ist diese Variante erfahrungsgemäß relativ ungenau.

Strafen bei zu geringem Sicherheitsabstand

Da Verstöße zu schweren Unfällen führen können, werden sie mitunter mit hohen Bußgeldern geahndet. Wie umfangreich die Sanktionen im Detail ausfallen, hängt sowohl von der gefahrenen Geschwindigkeit als auch von der konkreten Unterschreitung des Mindestabstands ab.

Liegt das Tempo unter 80 km/h, müssen Sie ein Bußgeld von 25 Euro bezahlen.

Abstandsverstöße mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h bestraft das Gesetz mit bis zu 320 Euro sowie einem Punkt in Flensburg.

Wenn Sie schneller als 100 km/h fahren, drohen Ihnen ebenso bis zu 320 Euro Strafe, aber zusätzlich zwei Punkte. Eine weitere mögliche Folge ist ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Bei mehr als 130 km/h liegt die Höchststrafe bei 400 Euro.

Wenn ein Drängler längere Zeit zu dicht auffährt oder gar durch die Lichthupe auf sich aufmerksam macht, handelt es sich unter Umständen um eine Nötigung. Dies trifft jedoch ebenso auf den umgekehrten Fall zu, also wenn ein Fahrer ein anderes Auto ausbremst oder die linke Spur nicht freigibt.

Ein solches Verhalten werten Gerichte je nach Einzelfall nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern als Nötigung. Diese Straftat kann entweder eine Geldstrafe oder zwischen ein und drei Jahren Gefängnis nach sich ziehen.

Mindestabstand selbst kontrollieren

Innerorts

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Sicherheitsabstand zum Vordermann mindestens der in einer Sekunde gefahrenen Strecke entsprechen.

Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ergeben sich demnach etwa 15 Meter beziehungsweise drei Fahrzeuglängen als Mindestabstand.

Im Falle einer Überlandfahrt gilt aufgrund der höheren Geschwindigkeit die Zwei-Sekunden-Regel. Zur Absicherung können Sie sich einen Punkt auf der Fahrbahn merken, den das Auto vor Ihnen passiert, und die Anzahl der Sekunden bis zu diesem Streckenabschnitt zählen. Fällt diese höher als zwei aus, ist der Sicherheitsabstand groß genug.

Außerorts

Grob geschätzt sollte der Abstand außerhalb von Ortschaften die Hälfte des Tachowertes betragen. Für Lkw mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie für Omnibusse gilt schon ab einem Tempo von 50 km/h ein Mindestabstand von 50 Metern. Bei schlechten Witterungsbedingungen sollten Verkehrsteilnehmer den Abstand möglichst verdoppeln.

Sonderfall: Lückenspringer

Falls sich ein Auto in Ihren Sicherheitsabstand zum Vordermann hineindrängelt, müssen Sie handeln. Nach Möglichkeit hat ein Autofahrer den Mindestabstand innerhalb von drei Sekunden wieder in den alten Zustand zu bringen. Um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, sollte die Bremsung nicht allzu abrupt erfolgen, sondern dosiert. Für gewöhnlich berücksichtigt die Polizei eine solche Situation bei der Abstandsmessung jedoch.

Sicherheitsabstand beim Parken

Im ruhenden Verkehr gelten laut Straßenverkehrsordnung andere Regelungen bezüglich des Abstands. So muss beim Parken ein Abstand von drei Metern zur Fahrstreifenbegrenzung (dem Mittelstreifen) eingehalten werden. Außerdem gilt vor und nach Kreuzungen ein Sicherheitsabstand von fünf Metern, an Haltestellen sogar 15 Meter. An Bahnübergängen dürfen Sie innerorts fünf Meter vor dem Andreaskreuz weder halten noch parken, außerorts beträgt der geforderte Abstand sogar 50 Meter.

Eine Abstandsregelung zu anderen Autos sieht die Straßenverkehrsordnung allerdings nicht vor: Sie fordert lediglich „platzsparendes“ Parken. Wer andere Fahrzeuge aber regelrecht einparkt, riskiert abgeschleppt zu werden. Beamte können zudem ein Bußgeld zwischen zehn und 15 Euro erheben. Achten Sie also vor allem beim seitlichen Einparken auf ausreichenden Rangierabstand.

Sonderfall: Zebrastreifen

Vor und unmittelbar auf dem Fußgängerüberweg dürfen Autos ebenfalls weder parken noch halten – auch hier gelten fünf Meter als Richtwert. Unmittelbar hinter dem Zebrastreifen ist das Parken aber erlaubt.

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