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Wie Schulabgänger weiter Kindergeld erhalten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Viele Jugendliche und junge Erwachsene schließen in diesen Wochen ihre Schulausbildung ab. Viele haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Doch wer schon volljährig ist, muss dafür rechtzeitig einen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Kindergeld an Volljährige nur auf Antrag

Viele Jugendliche haben jetzt die Schulausbildung abgeschlossen. Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Schulabschlusses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Kindergeld auch nach dem Schulabschluss weitergezahlt – und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Jugendlichen, die aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben – also überwiegend die Abiturienten – muss ein neuer Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Wann besteht Anspruch auf Kindergeld?

„Kindergeld gibt es für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder in einer sogenannten Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Das gilt auch, wenn Kinder auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolvieren.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld auch gezahlt, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist.

Kindergeld rechtzeitig beantragen

„Wichtig ist, dass die Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes rechtzeitig einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen, denn das Kindergeld wird nur noch für maximal sechs Monate rückwirkend gewährt“, rät Rauhöft. Bei Kindern, die jetzt die Schulausbildung abgeschlossen haben, gibt es fast immer einen Berücksichtigungsgrund und damit Anspruch auf Kindergeld.