So reduzieren Spenden die Steuerlast
Stand: 12.02.2018
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Wer Geld an gemeinnützge Organisationen spendet, kann diese Beträge von der Steuer absetzen. Nicht immer ist zum Nachweis eine Spendenbescheinigung notwendig. In vielen Fällen reicht ein einfacher Buchungsbelg der Bank.
Spenden an gemeinnützige Organisationen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. "Grundsätzlich ist dafür eine sogenannte Zuwendungsbestätigung, auch unter dem Begriff Spendenbescheinigung bekannt, erforderlich", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
"Vereinfachte Nachweisführung" für Spenden bis 200 Euro
Wenn die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, reicht statt dieser Zuwendungsbestätigung in der Regel auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Diese vereinfachte Nachweisführung kann jedoch nur angewendet werden, wenn der Spender das Geld direkt der gemeinnützigen Organisation zukommen lässt. "In dem Moment, wo ein Treuhänder dazwischengeschaltet ist, der die Spenden einsammelt, muss zwingend eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, damit der steuerliche Abzug möglich ist", erklärt Rauhöft.
Bei Crowdfunding-Plattformen genau hinschauen
Wegen dieser Regelung muss bei Crowdfunding-Portalen genau hingeschaut werden, über die Spenden im Internet eingesammelt werden. Wichtig ist hier, ob das Portal als Treuhänder für einen konkreten Projektveranstalter tätig wird oder die Spenden auf eigene Rechnung vereinnahmt.
Fungiert das Portal nur als Treuhänder, ist der Bankbeleg für den steuerlichen Spendenabzug nicht ausreichend, und es muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorliegen. Spender sollten dann diese Bestätigung erbitten. Die vereinfachte Zuwendungsbescheinigung ist möglich, wenn das Crowdfunding-Portal selbst den Status einer steuerbegünstigten Förderkörperschaft hat.