Firmenwagen - Streitpunkt geldwerter Vorteil
Stand: 26.04.2016
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Berlin - Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen bekommt, der auch privat genutzt wird, muss das als geldwerten Vorteil versteuern. Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder wird die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung angewandt.
"Die Anforderungen der Finanzämter an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind hoch, und das Führen eines Fahrtenbuchs ist sehr aufwendig", erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Nicht selten wird das Fahrtenbuch auch nicht anerkannt.
In diesen Fällen kommt für die Privatfahrten dann automatisch die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Grundlage für die Berechnungen ist immer der Bruttolistenneupreis des Neuwagens. Strittig ist aber, ob dieser Ansatz auch gerechtfertigt ist, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde. Ein entsprechendes Klageverfahren ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: X R 28/15).
Besser Einspruch einlegen
"Im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren vor dem BFH sollten Steuerpflichtige, deren Firmenwagen gebraucht erworben wurde und der geldwerte Vorteil nicht nach dem Fahrtenbuch bemessen wird, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen", rät Nöll. Mit dem Einspruch sollte zugleich der Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.
Außerdem sollte beantragt werden, den geldwerten Vorteil nach der Höhe des Privatnutzungsanteils an den Gesamtkosten des Fahrzeugs zu bemessen. Selbst bei großzügigen Schätzungen hinsichtlich des Privatnutzungsanteils kommt man bei gebrauchten und bereits abgeschriebenen Fahrzeugen oft zu deutlich günstigeren Werten.