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Immobilienkauf: Das steht in der Teilungserklärung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bonn - Käufer einer Eigentumswohnung sollten die Teilungserklärung nicht außer Acht lassen. Denn wer sie richtig liest, erfährt darin auch schon etwas über die Risiken. Darauf weist der Verband Wohnen im Eigentum in Bonn hin.

Beschrieben wird unter anderem, ob es sich um eine Einzelhaus- oder Mehrhausanlage handelt. Teilungserklärungen nennen auch besondere Einrichtungen wie etwa Stellplätze, Tiefgaragen oder Gärten. Auch die Zweckbestimmung der Anlage wird dargestellt, also zum Beispiel, ob es eine reine Wohnanlage oder gemischte Wohn- und Geschäftsanlage ist. Hinter den Beschreibungen können sich durchaus Risiken verstecken.

Beispiel Nutzung: Bei einer gemischten Wohn- und Geschäftsanlage sind die Sondereigentumseinheiten im Aufteilungsplan als Wohnungs- oder Teileigentum festgelegt. Finden sich in der Anlage Geschäfte und Lokale, muss mit Laufkundschaft sowie an- und abfahrenden Autos gerechnet werden. Gibt es nur Wohnungseigentum, darf hingegen niemand ein Geschäft eröffnen.

Beispiel Wohnungsgrößen: Dominieren in der Anlage Ein- und Zweiraum-Appartements, sollten Käufer mit vielen Vermietern unter den Miteigentümern rechnen. Häufig decken sich deren Interessen nicht mit denen von selbstnutzenden Eigentümern. Das beeinflusst die Meinungsbildung in der Wohneigentumsgemeinschaft (WEG).

Beispiel Tiefgaragen: Sie sind bequem, oft aber teuer bei Sanierungen. Vor allem beim Kauf einer Bestandswohnung sollten Käufer daher den baulichen Zustand des ganzen Hauses prüfen. Auch sollte die Frage geklärt werden, ob die Eigentümergemeinschaft Sanierungen beschlossen hat, die noch nicht ausgeführt wurden.