Unfallversicherung kann Zahlung an Invaliditätsgrad anpassen

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 26.04.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Saabrücken - Die Zahlung durch eine Unfallversicherung kann entsprechend des Invaliditätsgrades gestaffelt werden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 47/09-15) entschieden. In dem verhandelten Vertrag war eine erhöhte Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent vorgesehen. Das Unfallopfer kam auf einen Invaliditätssatz von 50 Prozent und verlangte die höhere Leistung entsprechend der Progression.
Der Versicherer wollte dagegen den erhöhten Satz nur für den Teil der Versicherungssumme zwischen 25 und 50 Prozent zahlen. Dem gaben die Richter statt und verwiesen auf die den Versicherungsbedingungen beiliegende Progressionstafel. Diese erklärte Progression nach der Lesart der Versicherung. Ferner ergab sich auch aus dem Wortlaut des Vertrages, dass das Vielfache der Invaliditätssumme nicht auf den gesamten Invaliditätsgrad anzuwenden ist, sondern dass eine Abschichtung nach verschiedenen "Teilen" des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Angestellte haben die Möglichkeit, zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen wieder unter 73.800 Euro – umgerechnet 6.150 Euro brutto pro Monat (Stand 2025) – sinkt.
Selbstständige müssen ihre Selbstständigkeit aufgeben und in ein festes Angestelltenverhältnis wechseln, bevor sie sich gesetzlich versichern können. Hierbei ist aber ebenfalls die jährliche Einkommensgrenze zu beachten. Wer älter als 55 Jahre ist, darf nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
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Die Beiträge werden vom (ehemaligen) Arbeitnehmer gezahlt, es gibt es einen Zuschuss der Arbeitsagentur oder des Jobcenters. Der Zuschuss beträgt die Höhe des Zuschusses, der zur gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wäre. In Härtefällen kann ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung greifen und der Beitrag vollständig von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter übernommen werden.