Auslandsreise-Krankenversicherungen werden immer besser

Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 15.03.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Auslandsreisende können einen immer besseren Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen. Einige Unternehmen hätten die Bedingungen für ihre Kunden deutlich verbessert, schreibt das Magazin "Finanztest" (Ausgabe April 2011). So zahlten einige Versicherer für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland nun unbegrenzt. Fast alle Unternehmen hätten zudem Tarife ohne Selbstbehalt.
Die Tester nahmen insgesamt 46 Auslandsreise-Krankenversicherungen unter die Lupe. Das Ergebnis: 7 Versicherungen schnitten "sehr gut", 24 "gut", 11 "befriedigend" und lediglich 4 "ausreichend" ab. Die Kosten für die "sehr guten" Angebote sind dabei moderat: Singles bekommen eine solche Police schon für 10 Euro im Jahr, Familien zahlen nicht mehr als 17,80 Euro.
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (08/2025)
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.