Urteil: Versicherung muss Folgen eines Hundebisses zahlen
Stand: 21.08.2020
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Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung muss trotz eines grundsätzlich wirksamen Haftungsausschlusses für die Folgen eines Hundebisses aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Der Hund einer Klägerin hatte 2012 in einer Parkanlage mit Spielplatz ein zweijähriges Kind ins Gesicht gebissen. Das Kind musste daraufhin eineinhalb Monate lang stationär behandelt werden. Gegen die Halterin des Hundes erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen. Daraufhin wollte die Frau, dass die Tierhaftpflichtversicherung diese Summe übernimmt.
Das Landgericht Wiesbaden hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab im Berufungsverfahren jedoch der Frau recht. Zwar hatte die Versicherung in ihren allgemeinen Bedingungen Ansprüche ausgeschlossen, die durch "bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen" verursacht werden. Dieses Regelung sei auch wirksam, so das Gericht, in diesem Fall habe die Klägerin jedoch nicht bewusst gegen die entsprechenden Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
Der Hund hatte bereits ein Jahr zuvor ein zehnjähriges Mädchen gebissen. Daraufhin hatte das zuständige Kreisverwaltungsreferat angeordnet, "dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis circa 14 Jahren zu vermeiden seien." Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei jedoch nicht festzustellen, so das Gericht. Es sei nicht nachweisbar, dass die Frau gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe zudem ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.