Preiserhöhung: Versorger muss Sonderkündigung akzeptieren
Stand: 11.11.2020
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Energieversorger heben häufig zum Jahreswechsel die Preise an. Verbraucher sollten genau auf Post vom Versorger achten und ihr Recht auf Sonderkündigung kennen.
Strom- und Gasanbieter müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über eine Preiserhöhung informieren. Das geschieht entweder per Post oder auf elektronischem Weg. Daher sollten Verbraucher sowohl den Briefkasten als auch den Posteingang im Auge behalten und Nachrichten vom aktuellen Strom- oder Gasversorger genau lesen. Denn die Preiserhöhungsnachrichten sind nicht immer sehr transparent gestaltet. Mitunter verstecken sich die Informationen am Ende von umfangreichen Schreiben
Auf Sonderkündigung muss hingewiesen werden
Bei Preisanpassungen haben die Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart erklärt, dass die Anbieter ihre Kunden auf dieses Recht hinweisen müssen. Fehlt ein entsprechender Hinweis oder ist der Hinweis nicht erkennbar, ist das gesamte Preiserhöhungsverlangen unwirksam. Der alte Tarif gilt damit weiter.
Sonderkündigung am besten selbst vornehmen
Normalerweise übernimmt der neue Strom- oder Gasanbieter bei einem Anbieterwechsel die Kündigung beim bisherigen Versorger. Bei einer Preiserhöhung sollten Verbraucher so schnell wie möglich selbst kündigen. In der Regel reicht dafür eine formlose Textnachricht aus.
Sonderkündigung darf nicht ignoriert werden
Nach Angaben der Verbraucherzentrale versuchen manche Stromanbieter, ihre Kunden mit rechtlich fragwürdigen Methoden zu halten. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Kundin kündigte nach einer Preiserhöhung ihren Vertrag und suchte sich einen neuen Anbieter. Der alte Versorger bot ihr am Telefon ein neues Angebot an, was die Kundin aber ablehnte. Der neue Anbieter teilte ihr trotzdem kurze Zeit später mit, dass der Wechsel nicht stattfinden könne, weil sie noch ein Jahr bei ihrem alten Anbieter gebunden sei. Dieser hatte die Sonderkündigung ignoriert. Das Landgericht Stuttgart werte dieses Verhalten allerdings als rechtswidrig und gab der Kundin Recht (Az.: 31 O 38/20 KfH).