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Erbe ausschlagen: Das müssen Sie beachten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Während ein Erbe für manche einen lang ersehnten Geldsegen darstellt, gibt es auch triftige Gründe, es auszuschlagen. Häufig sind es wirtschaftliche Faktoren wie hohe Schulden des Erblassers oder eine kostspielig zu sanierende Immobilie, die eine Erbausschlagung sinnvoll machen. Doch was gilt es zu beachten, wenn man auf einen Nachlass verzichten möchte? 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frist für die Erbausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
  • Ein Erbe kann nur vollständig angenommen oder ausgeschlagen werden, eine teilweise Annahme ist nicht möglich.
  • Erben haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Erblassers, wenn sie das Erbe antreten.
  • Bei Überschuldung des Nachlasses können Erben ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung beantragen.

Erbe mit Schulden: Risiken und Haftung

Bei der Annahme eines Erbes ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn Schulden im Spiel sind. Wer ein Erbe antritt, übernimmt nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers. Dabei haften Erben mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen. Übersteigen die offenen Forderungen die Erbmasse, müssen Erben die Differenz aus eigener Tasche ausgleichen.

Wichtig: Das Erbe kann nicht teilweise angetreten werden. Es gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“. Dies bezieht sich auf alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Todes Teil des Nachlasses sind. Persönliche Gegenstände oder Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten übergeben hat, sind in der Regel nicht von der Erbausschlagung betroffen.

Wenn die Schulden das Erbe übersteigen

Es kann vorkommen, dass sich erst nach Annahme des Erbes herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Für solche Fälle bietet das Gesetz Möglichkeiten, die Haftung mit dem eigenen Vermögen zu begrenzen:

  • Nachlassinsolvenzverfahren: Gemäß § 1980 BGB können Erben dieses Verfahren beantragen, wenn die Schulden das geerbte Vermögen übersteigen. Es ist ein komplexer Prozess, der aber effektiv verhindert, dass Erben mit ihrem Privatvermögen für den überschuldeten Nachlass haften müssen.
  • Nachlassverwaltung: Diese Option ist weniger aufwendig. Ein Nachlassverwalter begleicht zunächst die Verbindlichkeiten aus der Erbmasse. Nur ein eventuell verbleibendes Guthaben geht an die Erben.

Wichtig zu wissen: Erben können sich in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft auf die sogenannte Dreimonatseinrede berufen. In dieser Zeit dürfen Nachlassgläubiger keine Zahlungen verlangen. Die Frist verschafft den Erben die nötige Zeit, die finanzielle Lage des Nachlasses zu prüfen und über weitere Schritte zu entscheiden.

Erbfolge bei Ausschlagung: Wer erbt, wenn niemand will?

Bei einer Erbausschlagung tritt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge in Kraft:

  1. Zunächst sind die direkten Nachkommen (Kinder, Enkel) erbberechtigt.
  2. Schlagen diese aus, folgen die Eltern des Erblassers.
  3. Danach kommen Geschwister, Nichten und Neffen an die Reihe.
  4. Weiter entfernte Verwandte folgen gemäß der gesetzlichen Erbfolge.

Schlagen alle potenziellen Erben aus, fällt das Erbe als letztes Glied in der Kette an den Staat. Dieser übernimmt in diesem Fall zwar das Vermögen, haftet aber nicht für die Schulden des Erblassers. Gläubiger gehen dann leer aus.

Es ist zu beachten, dass die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nicht vererbt wird und mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen endet.

Fristen und Möglichkeiten bei der Erbausschlagung

In der Regel haben Erben ab Kenntnis des Erbfalls sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Befanden sich Erbe oder Erblasser beim Tod im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Ist die Frist verstrichen, wird eine Ausschlagung schwierig, aber nicht unmöglich. Erben haben zwei Möglichkeiten: Sie können entweder die Annahme der Erbschaft anfechten oder die Fristversäumnis selbst anfechten. In beiden Fällen müssen jedoch triftige Gründe vorliegen – zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt während der Ausschlagungsfrist.

Auch wer seine Entscheidung später ändern möchte, braucht einen wichtigen Grund. Das kann in zwei Situationen relevant werden:

  • Das Erbe wurde zunächst angenommen, soll aber später doch ausgeschlagen werden.
  • Das Erbe wurde zunächst ausgeschlagen, soll aber dann doch angetreten werden.

Eine Regel bei Zweifeln: Wer einen Erbschein beantragt, hat das Erbe automatisch angenommen. Anders verhält es sich, wenn sich Erben lediglich über die finanzielle Situation des Erblassers informieren möchten – hierfür ist kein Erbschein notwendig und es gilt nicht als Annahme des Erbes.

Erbrechtsschutz: Rechtliche Unterstützung bei Erbfragen

Erbangelegenheiten können komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Eine Rechtsschutzversicherung für Erbrecht kann in solchen Situationen hilfreich sein. Viele Tarife übernehmen zumindest die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung, was bei Fragen zur Erbausschlagung oder -annahme bereits eine wertvolle Unterstützung sein kann.

Wie und wo kann ich ein Erbe ausschlagen?

Ansprechpartner für die Erbausschlagung ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers oder am Wohnort der Erben. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg, wo die Ausschlagung beim staatlichen Notar erfolgt. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, ist generell das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Die Erbausschlagung kann durch persönliche Vorsprache und Unterzeichnung des entsprechenden Formulars erfolgen oder durch die Beauftragung eines Notars, der dann beim Amtsgericht vorstellig wird.

Eltern sollten bei einer Erbausschlagung berücksichtigen, diese auch für ihre Kinder zu erklären. Andernfalls würden diese in der Erbfolge nachrücken und müssten bei einer Überschuldung der Erbmasse dafür eintreten.

Kosten der Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist eine formgebundene Erklärung, die beim Nachlassgericht oder über einen Notar abgegeben werden muss. Dabei fallen Gebühren an, weil die Erklärung geprüft, dokumentiert und rechtlich wirksam gemacht wird.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dabei gilt ein Mindestbetrag von 30 Euro, der auch bei einem überschuldeten Nachlass zu zahlen ist.

Entscheidet sich der Ausschlagende, einen Notar mit der Abwicklung zu beauftragen, kommen dessen Honorare zusätzlich hinzu. Die Notarkosten variieren je nach Aufwand und Komplexität des Falls.