Halterwechsel
Ein Halterwechsel bei einem Fahrzeug liegt dann vor, wenn ein Gebrauchtwagen verkauft wird oder ein Auto innerhalb der Familie den Halter wechselt. Der neue Halter muss der Zulassungsbehörde innerhalb kürzester Zeit den Wechsel anzeigen. Auch wenn der Gesetzgeber keine Frist nennt, gilt eine Woche als üblich. Wer die Ummeldung versäumt, riskiert ein Bußgeld.
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Das Wichtigste in Kürze
- Der Halterwechsel muss der Zulassungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
- Die elektronische Versicherungsbestätigung entfällt, wenn der bisherige Halter Versicherungsnehmer bleibt.
- Für die Ummeldung sind gültige Ausweispapiere und Fahrzeugdokumente notwendig.
Halterwechsel sofort anzeigen
Da sowohl die Zulassungspapiere als auch die Versicherungsdaten immer aktuell sein müssen, muss die Information an die Zulassungsbehörde und die Versicherung unverzüglich erfolgen. Bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich, im Vertrag eine Frist für die Ummeldung, am besten innerhalb von drei Tagen, zu vermerken. Ganz wichtig ist, dass bei einem Halterwechsel nicht nur das Übergabedatum, sondern auch die Uhrzeit vermerkt wird. Nur so kann der abgebende Fahrzeughalter sicherstellen, dass er bei einem der Fahrzeugübergabe folgenden Verkehrsdelikt nicht mehr in der Haftung ist.
Hinweis: Die Zulassungsbehörde muss auch im Fall eines Umzugs des Halters über die neue Anschrift informiert werden, selbst wenn kein Wechsel stattfand.
Was benötige ich für einen Halterwechsel?
Für die Umschreibung des Fahrzeugs auf den neuen Eigentümer muss der neue Halter bei der Zulassungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Wohnsitzbestätigung
- Zulassungsbescheinigung, Teil I und II
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- eVB-Nummer
- Die letzten Prüfberichte für TÜV und ASU. Diese müssen in papierhafter Form vorliegen, die aktuelle TÜV-Plakette reicht nicht aus.
- Die alten Kennzeichen für die Entwertung.
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern eine Einverständniserklärung der Eltern.
- Soll das Fahrzeug durch einen Dritten zugelassen werden, muss eine Vollmacht für ihn vorliegen.
Einige, bislang aber nur wenige, Zulassungsstellen ermöglichen die Zulassung inzwischen auch im Rahmen eines Onlineverfahrens.
Kosten bei einem Halterwechsel
Ein Halterwechsel stellt für die Behörden einen Verwaltungsakt dar und diese sind in der Regel gebührenpflichtig. Dies gilt leider auch bei einem Halterwechsel. Allerdings bleiben die Kosten überschaubar. Die Kosten schwanken von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle, bewegen sich aber innerhalb einer bestimmten Bandbreite.
- Für die Umschreibung fällt ein Betrag zwischen 20 Euro und 30 Euro an.
- Bei einem Wunschkennzeichen berechnet die Behörde rund 20 Euro.
- Die neuen Nummernschilder schlagen mit Kosten zwischen 30 Euro und 50 Euro zu Buche.
Ist bei einem Halterwechsel eine neue Kfz-Versicherung notwendig?
Die Antwort auf diese Frage hängt vom Sachverhalt ab. Erfolgt der Halterwechsel aufgrund eines Verkaufs, bedarf es eines neuen Versicherungsvertrages für den neuen Eigentümer.
Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass Halter und Versicherungsnehmer bei einer Autoversicherung nicht identisch sein müssen. Dieser Umstand greift häufig, wenn ein Auto innerhalb der Familie, beispielsweise von den Eltern auf das Kind, übertragen wird. In diesem Fall lohnt es sich meist, dass die Eltern weiter Versicherungsnehmer bleiben, um den günstigeren Schadensfreiheitsrabatt zu sichern. Die Information an die Zulassungsstelle in Bezug auf den neuen Fahrzeugeigentümer muss dennoch erfolgen.
Neue Versicherung bei Halterwechsel beantragen
Vor Kauf des Fahrzeugs benötigt der Erwerber die Deckungszusage einer Kfz-Versicherung. Diese Deckungszusage, die sich zunächst nur auf die Leistung der gesetzlichen Versicherungssummen erstreckt, erhält er durch die eVB, die elektronische Versicherungsbestätigung. Diese lässt sich online bei jeder Kfz-Versicherung abrufen.
Der Versicherer generiert dabei einen Code, der in den Hauptrechner des Kraftfahrtbundesamtes eingespeist wird und sechs Monate Gültigkeit besitzt. Der neue Fahrzeughalter muss sich zur Ummeldung des Fahrzeugs die eVB notieren und bei der Zulassungsstelle vorlegen. Die Nutzung der eVB einer Versicherungsgesellschaft bedeutet nicht zwingend, dass der eigentliche Versicherungsvertrag dort auch letztendlich abgeschlossen werden muss.
Entscheidet sich der neue Fahrzeughalter für eine andere Versicherung, beantragt er mit der Versicherungspolice auch eine neue eVB. Diese wird dann von dem endgültigen Versicherer an das Kraftfahrtbundesamt übermittelt. Wichtig ist, dass der Versicherungswechsel in diesem Fall nahtlos erfolgt.
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