Fahrzeughalter
In Deutschland kursieren über den sogenannten Fahrzeughalter viele Gerüchte, Unwahrheiten und Halbwahrheiten. Oftmals wird der Fahrzeughalter gleichgesetzt mit dem Besitzer oder dem Fahrer des Fahrzeugs. Beide Annahmen sind jedoch grundfalsch.
- Fehrzeughalter: Definition
- Eigenschaften des Fahrzeughalters
- Leasingfahrzeuge
- Familieninterne Trennung zwischen Eigentümer und Halter
- Juristische Sichtweise
- Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Definition Fahrzeughalter: „Der Fahrzeughalter ist eine natürliche oder juristische Person, welche das Verfügungsrecht über das Fahrzeug besitzt und gegenüber der zuständigen Behörde als Halter angegeben wurde.“
- Um nicht die hohen Versicherungsprämien für Fahranfänger zahlen zu müssen, wird das Fahrzeug des Kindes auf einen Elternteil zugelassen.
Fehrzeughalter: Definition
Laut Gesetz ist der Fahrzeughalter in Deutschland folgendermaßen definiert: „Der Fahrzeughalter ist eine natürliche oder juristische Person, welche das Verfügungsrecht über das Fahrzeug besitzt und gegenüber der zuständigen Behörde als Halter angegeben wurde.“ Doch was ist überhaupt ein Verfügungsrecht? Und kann im Fahrzeugschein bzw. Brief auch eine andere Person als der Halter des Fahrzeugs eingetragen werden? Mit diesen und weiteren Fragen rund um das Thema Fahrzeughalter wollen wir uns einmal etwas näher beschäftigen.
Eigenschaften des Fahrzeughalters
Als Fahrzeughalter gilt in Deutschland diejenige Person, welche als Halter im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) eingetragen ist. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die dort aufgeführte Person nicht zwangsläufig auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein muss. Fahrzeugeigentümer und Fahrzeughalter können also durchaus zwei unterschiedliche Personen sein.
Zumeist ist der Fahrzeughalter zudem auch der Versicherungsnehmer eines PKWs. Dies ist allerdings keine Pflicht. Läuft die Kfz-Versicherung nicht auf den Fahrzeughalter, so spricht man von einer abweichenden Halterschaft. Hier müssen Sie jedoch mit einer höheren Versicherungsprämie rechnen. Teilweise werden Versicherungen ganz abgelehnt.
Leasingfahrzeuge
Am einfachsten verständlich wird die Differenzierung zwischen Fahrzeughalter und Eigentümer anhand von Leasingfahrzeugen. Da der Leasingnehmer mit Abschluss des Leasingvertrages lediglich ein Nutzungsrecht für das Fahrzeug erwirbt und nicht dessen Eigentümer wird, bleibt also das Leasingunternehmen der Eigentümer des Fahrzeugs, der Leasingnehmer dagegen wird als Halter in die Zulassungsbescheinigung eingetragen.
Familieninterne Trennung zwischen Eigentümer und Halter
Wenn das Kind den Führerschein bestanden und sein erstes Auto erhalten hat, gehen viele Familien in Deutschland folgendermaßen vor: Um nicht die hohen Prämien der Kfz-Versicherung für Fahranfänger zahlen zu müssen, wird das Fahrzeug des Kindes auf einen Elternteil zugelassen. Somit ist dieser Elternteil auch der Fahrzeughalter. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt jedoch in diesem Fall das Kind, sofern zwischen Eltern und Kindern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Wurde das Fahrzeug beispielsweise von den Eltern erworben und dem Kind nur zur Verfügung gestellt, so ist der Elternteil gleichzeitig Eigentümer und Halter, das Kind hatt dann aber ein entsprechendes Verfügungsrecht für das Fahrzeug.
Fahrzeugnutzer
Personen, die das Fahrzeug mit dem Wissen und der Genehmigung des Fahrzeughalters oder Versicherungsnehmers nutzen, werden als Fahrzeugnutzer definiert. Bei Fahrzeugnutzern wird zwischen solchen unterschieden, die unter beziehungsweise über 25 Jahre alt sind. Sofern alle Fahrzeugnutzer über 25 Jahre alt sind, bieten Versicherungsunternehmen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen verschiedene Rabattmodelle an.
Juristische Sichtweise
Die bisher getätigten Aussagen entsprechen den Angaben im Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich der Eigenschaften von Eigentümer und Halter. Die Richter hätten allerdings in entsprechenden Streitfällen große Schwierigkeiten, wenn sie die Trennung zwischen Eigentümer und Halter in der hier dargelegten Weise berücksichtigen würden. Daher gilt vor Gericht der Eintrag eines Halters auch als sogenannter Anscheinsbeweis für die Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs. Abweichungen werden vor Gericht in der Regel nur dann anerkannt, wenn sie in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wurden.
Das bedeutet also konkret: Vor Gericht geht man vereinfachend davon aus, dass der in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Halter gleichzeitig auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Somit haftet die in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Person im rechtlichen Sinne für sämtliche Eigentumsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ergeben.
Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters
Für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb ist in Deutschland nicht etwa der (laut BGB definierte) Eigentümer verantwortlich, sondern der Fahrzeughalter. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer das Fahrzeug gerade bewegt. Der Halter ist dafür verantwortlich, eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu verhindern, wenn entweder das Fahrzeug nicht in einen verkehrssicheren Zustand ist oder der jeweilige Fahrer nicht zum selbstständigen Führen des Fahrzeuges geeignet ist. Letztgenannter Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Fahrer keinen Führerschein besitzt oder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen etc. steht. Bei einem entsprechenden Verstoß wird die Polizei bzw. das Gericht nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter des Fahrzeugs entsprechend belangen.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, ob die als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragene Person einen Führerschein besitzt oder nicht. Den Führerschein besitzen muss immer nur die Person, welche das Fahrzeug gerade steuert. Eine Ausnahme besteht lediglich beim begleiteten Fahren ab 17, hierbei muss auch die Begleitpersonen - also der Beifahrer - über einen Führerschein verfügen.
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