Verbraucherverband: Schutz vor unseriösen Mehrwertdiensten reicht nicht aus
Stand: 08.03.2004
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Die Häufung von Beschwerden bestätigt nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundeverbandes (vzbv), dass das seit 15. August 2003 gültige Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern nicht ausreicht, um die Verbraucher zu schützen. "Auch das BGH-Urteil der vergangenen Woche, wonach infolge eines unbemerkt installierten Dialers entstandene Internetverbindungen nicht bezahlt werden müssen, kann nur teilweise ausgleichen, was der Gesetzgeber an Hausaufgaben bisher versäumt hat", so Patrick von Braunmühl, Leiter Fachbereich Wirtschaftsfragen des vzbv. Geschäftemacher würden mit vielfältigen Methoden die Lücken im Gesetz ausnutzen, zum Beispiel auf Rufnummern ausweichen, die vom Gesetz ausgenommen sind.
Gut ein halbes Jahr nach Einführung des neuen Gesetzes könne von einer Entspannung beim Thema Mehrwertdienste keine Rede sein, so der vzbv. Wie die Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigten, würden zahlreiche Unternehmen mit immer neuen Methoden die gesetzlichen Vorgaben unterlaufen. Dabei geht es nicht nur um das Problem der Dialer. Auch die Reaktion auf ein per Fax oder SMS eingegangenes Gewinnversprechen "Sie haben etwas gewonnen" oder der Rückruf einer unter "entgangene Anrufe" angezeigten Rufnummer kann teure Folgen für den Nutzer haben.
Was sagt das Gesetz gegen den Missbrauch von 0190er und 0900er-Nummern?
Nach dem Gesetz müssen alle Dialer bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) registriert werden und erhalten bestimmte Mindestauflagen, ohne dass die Angaben zur Registrierung von der RegTP überprüft werden. Bei nicht registrierten Dialern entfällt der Entgeltanspruch des Anbieters gegenüber dem Nutzer. Bei Missbrauch einer Mehrwertdienstenummer kann die Behörde unter anderem die Nummer sperren oder dem Inhaber die Nummer entziehen. Weitere Eckpunkte des Gesetzes:
- die Verpflichtung der Diensteanbieter zur Angabe des Festnetzpreises in der Werbung,
- die Verpflichtung der Diensteanbieter zur Preisinformation vor der Nutzung solcher Nummern (für den Mobilfunkbereich gilt dies erst ab 1. August 2004),
- die Begrenzung der Entgelte für eine zeitabhängige Mehrwertdiensteverbindung auf 2 €/ Minute bzw. 30 € pro Einwahl ("Blocktarife"),
- die Zwangstrennung einer Mehrwertdiensteverbindung nach einer Stunde
- der Fortfall des Entgeltanspruchs eines Anbieters, der seinen Preisinformationspflichten nicht nachgekommen ist,
- die Auskunftspflicht der RegTP gegenüber den Nutzern zur Nennung des Namens und der Anschrift des Mehrwertdiensteanbieters.
Rat und Hilfe im Zusammenhang mit überhöhten Telefonabrechnungen erhalten Betroffene in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.