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In der Hausratversicherung taucht immer wieder der Ausdruck “Entschädigungsgrenze” auf. Nicht allen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern ist dieser Begriff jedoch geläufig. Viele gehen davon aus, dass generell die Versicherungssumme in voller Höhe als Erstattungsgröße greift. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Zusammenhang mit der Entschädigungsgrenze gilt sie nur als Bezugsgröße.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wo gilt die Entschädigungsgrenze?
  3. Tipps für die Hausratversicherung
  4. Entschädigungsgrenze in der Außenversicherung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Ratgeber
  7. Hausratversicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Entschädigungsgrenzen gelten bei bestimmten versicherten Sachen des Hausrats.
  • Die Entschädigungsgrenze hängt prozentual von der Versicherungssumme ab.
  • Die Versicherer sehen von Haus aus eine Erstattungsgrenze vor, die gegen einen Mehrbeitrag nach oben an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden kann.

Wo gilt die Entschädigungsgrenze?

Die Entschädigungsgrenze kommt in drei Fällen zum Tragen:

  • Bei Wertsachen
  • Bei Fahrrädern
  • Bei der Außenversicherung

Die Entschädigungsgrenze ist eine prozentuale Größe bezogen auf die Versicherungssumme. Die Versicherer sehen grundsätzlich eine Mindesthöhe vor, die gegen eine entsprechende Mehrprämie erhöht werden kann.

Dazu ein Beispiel:

Der Hausrat in einer Wohnung von 100 Quadratmetern ist mit 60.000 Euro versichert, pauschale Versicherungssumme auf der Basis 600 Euro pro Quadratmeter.

Die Entschädigungsgrenze beläuft sich auf:

  • Wertsachen: 20 Prozent = 1.200 Euro
  • Fahrrad: 10 Prozent = 600 Euro
  • Außenversicherung: 25 Prozent = 15.000 Euro

Je nach Versicherer können Wertsachen standardmäßig bis zu einer Entschädigungsgrenze von 40 Prozent der Versicherungssumme abgesichert werden. Die Abstufung erfolgt in Schritten von fünf Prozent. Die höchste standardisierte Erstattungsgrenze für Fahrräder läuft in der Regel bei 30 Prozent der Versicherungssumme aus.

Unterstellen wir einmal, dass der Versicherungsnehmer über ein Fahrrad im Wert von 500 Euro verfügt. Das ordnungsgemäß im verschlossenen Keller aufbewahrte Rad wird bei einem Einbruch gestohlen. Der Eigentümer erhält den Schaden in voller Höhe ersetzt. Wäre das Fahrrad 800 Euro teuer gewesen, bekäme der Eigentümer nur 600 Euro ersetzt.

Auf ausreichende Entschädigungsgrenze achten

Angenommen, in die oben aufgeführte Musterwohnung wird eingebrochen. Die Wertsachen gemäß Definition summieren sich auf 20.000 Euro. Laut Versicherungsschein sind Wertsachen bis zu einer Höhe von 20 Prozent, 12.000 Euro, versichert. Im Schadensfall wird der Versicherungsnehmer feststellen, dass er am falschen Ende gespart hat. Eine Absicherung in Höhe von 35 Prozent, 21.000 Euro, wäre für die volle Erstattung des Schadens notwendig gewesen.

Übersteigen die Wertsachen in der Summe die maximal zu vereinbarende Entschädigungsgrenze, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Versicherungsnehmer hebt die Versicherungssumme an. Damit steigt automatisch auch die Entschädigungsgrenze.
  2. Alternativ dazu kann er mit dem Versicherer eine Individualabsprache treffen.

Entschädigungsgrenze in der Außenversicherung

Bei der Außenversicherung ist eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze unüblich. Die prozentuale Höhe der Außenversicherung variiert von Versicherer zu Versicherer und von Tarif zu Tarif. Unter die Versicherungsorte in der Außenversicherung fallen beispielsweise das Auto, das Zimmer im Krankenhaus bei stationärem Aufenthalt oder das Zugabteil. Versichert ist der sich dort befindende Hausrat des Versicherungsnehmers.

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