Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Hausratversicherung zahlt nicht nach Gutachten: Was nun?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Ein Hausratschaden ist ärgerlich genug. Unter Umständen fällt er so hoch aus, dass die Versicherung einen Gutachter schickt. Nicht immer stimmt die Ansicht des Gutachters in Bezug auf die Schadenshöhe jedoch mit den Vorstellungen des Versicherungsnehmers überein. Der Gutachter stellt einen niedrigeren Schaden fest, als der Geschädigte zugrunde legt. Im schlimmsten Fall zahlt der Versicherer gar nicht. Was können Versicherungsnehmer im Schadensfall tun und wie können sie berechtigte Ansprüche durchsetzen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungsnehmer müssen den Gutachter des Versicherers nicht als einzige Quelle für die Schadenseinschätzung akzeptieren.
  • Bestellt der Versicherungsnehmer im Schadensfall einen eigenen Gutachter, muss er die Kosten dafür selbst tragen.
  • Freie Gutachter unterstützen die Versicherungsnehmer, wenn es darum geht, den Eigentumsnachweis zu liefern.

Hausrat zahlt trotz Gutachten nicht

Verweigert eine Hausratversicherung die Leistung trotz eines vorliegenden Gutachtens, hat das nichts mit bösem Willen zu tun. In der Regel kommen zwei Gründe dafür infrage, die den Versicherungsnehmern häufig nicht geläufig sind.

Grobe Fahrlässigkeit

Angenommen, ein Versicherungsnehmer oder eine Versicherungsnehmerin zündet bei offenem Fenster eine Kerze an. Er oder sie verlässt den Raum. Durch einen Windzug weht die Gardine über die Flamme, fängt Feuer und es kommt zu einem Zimmerbrand. Nach den Löscharbeiten kommt ein Gutachter, nimmt den Schaden und die Schadensursache auf. Die Versicherung verweigert bei Vorlage der Schadensmeldung die Zahlung - warum?

Die betroffene Person hat in den Augen der Versicherungsgesellschaft grob fahrlässig gehandelt. Neue Policen leisten auch bei grober Fahrlässigkeit unter Abzug eines Anteils abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit. Altverträge schließen bei grober Fahrlässigkeit die Leistung aus. Handelt es sich um einen solchen Vertrag, ist der Versicherer leistungsfrei.

Nicht versichertes Risiko

Die andere Ursache für die Leistungsverweigerung des Versicherungsunternehmens kann darin liegen, dass das den Schaden auslösende Risiko gar nicht versichert ist. Angenommen, es regnet so sehr, dass Grundwasser nach oben gedrückt wird. Das Grundwasser dringt in das Gebäude ein und beschädigt den auf dem Boden befindlichen Hausrat.

Der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin wollen in Bezug auf die Höhe der Schadensregulierung auf Nummer sicher gehen und beauftragen einen Gutachter. Sie reichen die Schadensmeldung zusammen mit dem Gutachten ein, und erfahren von dem Versicherer, dass sie keinen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung haben. Als Begründung führt die Gesellschaft die fehlende Elementarschadendeckung an.

Dieser Zusatzbaustein muss gesondert abgeschlossen werden, um Schäden durch Starkregen, Schneebruch, Schnee- und Schlammlawinen, Hochwasser, Erdrutsche, Erdbeben und Vulkanausbrüche ersetzt zu bekommen. Das grundsätzlich in der Hausratversicherung eingeschlossene Risiko bezüglich Sturm- oder Hagelschäden greift in diesem Fall nicht.

Es lohnt sich also immer, die bestehende Hausratversicherung zu prüfen: Sind die Bedingungen auf dem neuesten Stand? Oder sollte die bestehende Police durch zusätzliche Risikoeinschlüsse individuell verbessert werden?

Versicherte können eigenen Gutachter beauftragen

Üblicherweise schicken die Versicherer selbst einen Gutachter an den Schadensort, um die Schadenshöhe zu ermitteln. Aufgabe des Gutachters ist es, eine objektive Schadensaufnahme vorzunehmen und einzustufen. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Gutachter auch die Interessen seines Arbeitgebers berücksichtigt. In diesem Fall wird er den Schaden im Rahmen des Möglichen so niedrig ansetzen, wie es möglich ist.

Grundsätzlich gilt, dass Versicherungsnehmer nicht gezwungen sind, den vom Versicherer bestellten Gutachter zu akzeptieren. Sie haben die Möglichkeit, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Allerdings müssen sie die Kosten in diesem Fall selbst tragen.

Trotzdem kann es gerade bei höheren Summen sinnvoll sein, einen neutralen Gutachter hinzuzuziehen. Je größer der Schaden ausfällt, umso weiter kann die Schere zwischen den Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers auseinandergehen.

Versicherungsleistung liegt unterhalb des Wertes laut Gutachten

Die Deutsche Schadenshilfe (ein Unternehmen zur Sachschadenabwicklung) hat festgestellt, dass die Leistungen der Versicherer in der Regel 25 Prozent unterhalb des tatsächlichen Schadens liegen. Was können die Geschädigten in diesem Fall tun?

Beispiel: Ein Hausratschaden, durch Feuer oder Leitungswasser, hat in der Regel Renovierungsarbeiten zur Folge. Häufig ist die Wohnung zunächst unbewohnbar, es bedarf eines Hotels als Ausweichquartier. Die Kosten auch bei einem offenkundig minderschweren Hausratschaden summieren sich allein durch die möglichen Nebenkosten schnell zu fünfstelligen Beträgen. Ist der Fußboden beschädigt oder gibt es Probleme mit dem Dach, fangen häufig die Diskussionen an, ob die Hausratversicherung, die Wohngebäudeversicherung oder sogar die Privathaftpflichtversicherung des Bewohners für den Schaden aufkommen muss. Der Geschädigte hat zunächst die Kosten zu tragen, will er schnellstmöglich wieder in sein Zuhause zurückkehren.

Weicht die Leistung der Versicherung vom tatsächlichen Schadensbetrag ab, hat der Versicherungsnehmer verschiedene Optionen:

  1. Er prüft gemeinsam mit dem Versicherer, weshalb es zu der Abweichung zwischen Schadenshöhe und Erstattung kommt. Möglicherweise kann er den Versicherer davon überzeugen, seine Kalkulation zu korrigieren.
  2. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen eigenen Gutachter, der mit der Versicherungsgesellschaft eine Lösung sucht.
  3. Sind alle Bemühungen zu einer einvernehmlichen Einigung gescheitert, bleibt nur noch der Weg zu einem Rechtsanwalt.

Keine Besitznachweise mehr vorhanden: Gutachter hilft

Ein Problem im Zusammenhang mit dem Nachweis der Schadenshöhe liegt für den Geschädigten darin, zu belegen, dass er einen gestohlenen oder zerstörten Gegenstand tatsächlich besessen hat. Ist nicht nur ein Gegenstand verbrannt, sondern auch der Kaufbeleg, wird es fast unmöglich, die Eigentümerschaft nachzuweisen. Gleiches gilt bei geschenkten Gegenständen. Der Schenkende legt selten den Kaufbeleg zum Geschenk.

Gutachter können in diesem Fall helfen, den Besitzstand nachzuweisen. Wurde ein geerbtes Schmuckstück im Rahmen eines Einbruchdiebstahls entwendet, wird der Beweis der Eigentümerschaft zunächst schwierig.

Hatte die oder der Geschädigte das Schmuckstück aber beispielsweise auf einer Familienfeier getragen und wurden damals Fotos oder Videos gemacht, lässt sich das Eigentum schon leichter nachweisen. Bei entsprechender Qualität der Aufnahme kann ein Gutachter auch den Wert des Schmucks schätzen. Gutachter greifen in solchen oder ähnlichen Fällen auch auf Zeugenaussagen zurück, die den Sachverhalt des Besitzstandes untermauern.