Versteckte Preiserhöhungen im Kleingedruckten nicht erlaubt
Stand: 03.06.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Köln - Nachträgliche Preiserhöhungen dürfen nicht im Kleingedruckten einer Werbeanzeige versteckt sein. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 W 11/14) entschieden. Im konkreten Fall ging es um das Videoangebot eines Telekommunikationsdienstleisters.
Dieser hatte mit einem Aktionspreis geworben, der in den ersten sechs Monaten der Vertragslaufzeit einen ermäßigten Preis von 34,95 Euro vorsah. Ab dem siebten Monat sollte die monatliche Gebühr auf 39,95 Euro steigen. Für unzulässig erklärte das Gericht eine zweite Form der Preiserhöhung, die im Kleingedruckten versteckt war: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit stieg der Preis um weitere 5 Euro.
Fußnoten können Preis nicht richtigstellen
Das Urteil begründete das Gericht damit, dass die Preisangabe in der Werbebotschaft irreführend sei. Der Kunde könne nicht damit rechnen, dass nach Ende der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten eine weitere Preiserhöhung anstehe. Insbesondere kritisierten die Richter, dass der Kunde die Preiserhöhung nur verhindern könne, wenn er von sich aus den Vertrag kündigt. Dass die Erhöhung in einer Fußnote erwähnt wurde, ließen die Richter nicht gelten. Die "objektiv falsche" Werbeaussage, dass der Monatspreis 39,95 Euro betrage, lasse sich nicht durch eine Fußnote richtigstellen, so das Gericht.
Nachrichten zum Thema
- Handy am Steuer: Nur in fester Halterung erlaubt
- WhatsApp muss Kleingedrucktes auf Deutsch anbieten
- Kleingedrucktes zu Elementarschäden in Versicherung genau lesen
- Umfrage: Kleingedrucktes wird oft ignoriert
- Bankkunden aufgepasst: Bei neuem Girokonto Kleingedrucktes lesen
- Datenschutz: Kleingedrucktes beachten