Schüler mit Ferienjob müssen meist keine Sozialabgaben zahlen
Stand: 20.06.2017
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Berlin - Auf ihre Verdienste aus Ferienjobs müssen Schüler in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Doch es gibt eine andere Grenze.
Arbeiten Schüler nur in den Sommerferien, müssen sie in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn bei einem Ferienjob handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Und hier entfallen die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe des Verdienstes in dieser Zeit spielt dabei keine Rolle.
Zeitliche Grenze von 70 Arbeitstagen pro Jahr
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden. Die Begrenzung muss im Voraus festgelegt sein. Bei mehreren Ferienjobs im Laufe eines Jahres werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Dabei darf die zeitliche Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen insgesamt nicht überschritten werden, wenn die Jobs sozialversicherungsfrei bleiben sollen.