Graffitis: Keine grundsätzliche Entfernungspflicht
Stand: 10.03.2015
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Berlin - Mieter und Vermieter ärgern sich meist gleichermaßen, wenn Wände und Fassaden von Wohngebäuden mit Graffitis "verziert" werden. Aber: Nicht immer muss das Gesprühte entfernt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Entscheidend sind das Umfeld des Hauses, die Höhe der verlangten Miete und der Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Mietvertrages, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03).
Mieter müssen eine gewisse Verunreinigung durch Graffitis akzeptieren, wenn diese in der Gegend üblich sind und der Mieter keine überdurchschnittlich hohe Miete zahlt. Gleiches gilt, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages das Graffiti vorhanden war und dies bei der Miethöhe berücksichtigt wurde. Sollte die Wohnung aber während des Mietverhältnisses wegen fortlaufender Mieterhöhungen in einem höheren Preissegment landen, kann der Mieter unabhängig vom ursprünglichen Zustand auch einen besseren Zustand des Gebäudes erwarten, befand das Amtsgericht München (Az.: 424 C 778/09).
Wenn das Graffiti einen erheblichen Mangel darstellt, schuldet der Bewohner nur eine geminderte Miete und kann zudem verlangen, dass die Farbe beseitigt wird. Die Kosten für die Entfernung muss der Vermieter tragen - diese können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, selbst wenn der Vermieter regelmäßig Graffitis entfernen lassen muss.