Bundesfinanzhof prüft Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Stand: 02.03.2010
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München – Unter bestimmten Voraussetzungen können seit dem Steuerjahr 2006 können Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten steuermindernd geltend gemacht werden - maximal sind jedoch 4.000 Euro absetzbar. Der Bund der Lohnsteuerhilfevereine weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (AZ dort: III R 67/09) derzeit prüft, ob die Begrenzung der notwendigen Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen möglicherweise nicht mit dem so genannten objektiven Nettoprinzip vereinbar ist und somit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnte.
Ein Einspruch gegen noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2006, in denen lediglich zwei Drittel der tatsächlichen Kosten anerkannt werden, ist jedoch nur noch so lange erforderlich, bis die Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltung (Schreiben vom 15.02.2010; Az.: IV A 3 - S 0338/07/10010) umgesetzt ist und künftige Steuerbescheide hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten vorläufig erfolgen. Bis das der Fall ist, sollten Steuerzahler die Bescheide genau kontrollieren und gegebenenfalls Einspruch einlegen.