Weniger Parkflächen rechtfertigen keine Mietminderung
Stand: 26.01.2018
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Berlin - Fallen öffentliche Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Wohnung weg, dürfen Mieter die Miete nicht mindern. Darauf macht der Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland in Berlin aufmerksam. Dabei ist es unerheblich, ob die öffentlichen Parkplätze vorübergehend oder dauerhaft entfallen.
Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bei der Vermietung auf die öffentlichen Parkplätze hingewiesen wurde. Nur wenn der Vermieter explizit garantiert hat, dass während der Mietdauer öffentliche Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen, kann er später für deren Wegfall haftbar gemacht werden.
Anders sieht dies bei Parkmöglichkeiten aus, die der Vermieter zusammen mit der Wohnung vermietet. Sollten diese wegfallen, ist eine Minderung der Miete gerechtfertigt. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Wegfall zu vertreten hat oder ob der Wegfall dauerhaft oder vorübergehend ist.