Kfz-Versicherung: Verbraucherschützer raten zu Vergleich

Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 17.09.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Leipzig - In der Regel bis zum 30. November des Jahres müssen Kfz-Halter ihre Autoversicherung kündigen, um in einen neuen Tarif wechseln zu können. Verbraucherschützer raten Autobesitzern, schon jetzt Tarife zu vergleichen. Nur so bliebe genügend Zeit, günstige Alternativen zu finden. Vielfach bieten die Versicherer in dieser Saison Leistungserweiterungen an, so die Verbraucherzentrale Sachsen.
Nach den Erfahrungen im vergangenen Winter könne zum Beispiel ein zusätzlicher Schutz vor Dachlawinen sinnvoll sein. Auch eine Versicherung gegen Zusammenstöße mit Tieren aller Art sei eine mögliche Ergänzung. Der übliche Deckungsschutz bezieht sich nur auf Wildunfälle. Eine Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung sollte aus Sicht der Verbraucherschützer separat abgeschlossen werden. Entsprechende Kombi-Pakete mit der Kfz-Versicherung seien nicht sinnvoll.
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (08/2025)
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.