Kfz-Versicherung: Drei wichtige Vertragsklauseln
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 03.11.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Henstedt-Ulzburg - Bis Ende November stellen Autofahrer - in der Hoffnung auf günstigere Konditionen - ihre Kfz-Versicherung auf den Prüfstand. Neben dem Preis ist vor allem der Leistungsumfang entscheidend.
Denn: "Im Schadensfall kann der Verbraucher das Nachsehen haben", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Sie nennt drei Vertragsbestandteile, auf die Versicherte bestehen sollten: Den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, eine erweiterte Wildschadenklausel und 100 Millionen Euro Deckung in der Haftpflichtversicherung.
Verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, sei sichergestellt, dass man den Schaden am eigenen Auto auch dann voll ersetzt bekommt, wenn man mal eine rote Ampel überfährt, wie Boss sagt. Die erweiterte Wildschadenklausel umfasse Kollisionen mit Tieren aller Art, also zum Beispiel auch mit herrenlosen Hunden, sowie Schäden durch Marderbisse.
Da der Stichtag für die Kündigung, der 30. November, in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, sollten Wechselwillige die Kündigung so absenden, dass sie am 28. November beim Versicherer eingeht.
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (08/2025)
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.