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Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 3 sind schwer in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt und erhalten dementsprechende Geld- und Pflegesachleistungen. Im Punktesystem des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) entspricht Pflegegrad 3 einer Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 bis unter 70 Punkten.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition Pflegegrad 3
  3. Einstufung in Pflegegrad 3: der Fragenkatalog
  4. Einstufung in Pflegegrad 3: das Punktesystem
  5. Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Einstufung in einen Pflegegrad orientiert sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF (private Krankenversicherung) an einem Fragenkatalog mit Fragen aus verschiedenen Lebensbereichen.
  • Mit Pflegegrad 3 erhalten die Pflegebedürftigen einen festen Betrag an Pflegegeld.
  • Zusätzlich können Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad unter anderem Geld für ambulante Pflegesachleistungen, für Kurzzeitpflege sowie für Tages- und Nachtpflege erhalten.

Definition Pflegegrad 3

Als Voraussetzung für Pflegegrad 3 gilt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt grundsätzlich durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF (bei privat Krankenversicherten), der die körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen anhand eines Fragenkatalogs und Punktesystems bewertet. Je mehr beziehungsweise weniger Punkte der Pflegebedürftige erhält, desto höher beziehungsweise niedriger ist sein Pflegegrad. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 bis unter 70 Punkten.

Einstufung in Pflegegrad 3: der Fragenkatalog

Bei der Begutachtung orientiert sich der Gutachter an einem vorgegebenen Fragenkatalog aus sechs verschiedenen Lebensbereichen. Für die Einstufung zieht er folgende Kriterien heran:

  • Mobilität: Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe bei der Mobilität, beispielsweise beim Aufstehen und Zubettgehen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Pflegebedürftige in seinem Alltag örtlich und zeitlich orientieren?
  • Verhaltensweisen und psychische Auffälligkeiten: Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise ängstliches Verhalten?
  • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Pflegebedürftige im Alltag waschen und pflegen?
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Welche Hilfen braucht der Pflegebedürftige im Krankheitsfall und bei Therapien?
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte: Wie eigenständig kann der Pflegebedürftige seinen Tagesablauf planen und soziale Kontakte pflegen?

Je nach Lebensbereich legt der Gutachter unterschiedliche Punktzahlen fest, aus denen sich am Ende eine Gesamtpunktzahl ergibt: Der Lebensbereich Mobilität wird mit zehn Prozent gewichtet, während kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Auffälligkeiten mit jeweils 7,5 Prozent gewichtet werden. Der Lebensbereich Selbstversorgung hat eine Gewichtung von 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen von 20 Prozent und der Lebensbereich Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte hat eine Gewichtung von 15 Prozent. Das Punktesystem entscheidet, ob die Pflegekrasse den Begutachteten in Pflegegrad 3 oder in einen anderen Pflegegrad einstuft.

Einstufung in Pflegegrad 3: das Punktesystem

Das Punktesystem des Gutachters ist im sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) festgehalten. Dieses teilt den einzelnen Pflegegraden bestimmte Pflegegradepunkte zwischen 12,5 und 100 zu:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3?

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 3 haben Anspruch auf entsprechende Geld- und Sachleistungen.

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Mit Pflegegrad 3 erhalten die Pflegebedürftigen ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat, wenn sie von Angehörigen Pflege in der eigenen Häuslichkeit erhalten.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 erhalten 1.363 Euro monatlich an ambulanten Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst, der sich um die Versorgung, Betreuung und allgemeine Pflege kümmert.

Pflegegrad 3: Tages- und Nachtpflege

Für die teilstationären Leistungen der Tages- und Nachtpflege erhalten pflegebedürftige Personen 1.298 Euro im Monat.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 3

Mit Pflegegrad 3 erhalten die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse eine Pauschale in Höhe von 1.774 Euro im Jahr, die sie für ein Maximum an acht Wochen in Kurzzeitpflege einsetzen dürfen.

Pflegegrad 3 und die Verhinderungspflege

Für die Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 bis zu 1.612 Euro für maximal sechs Wochen im Jahr.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3 beinhaltet 125 Euro. Diesen können die Pflegebedürftigen zum Beispiel für die Teilnahme an Betreuungsgruppen, Besucherdiensten wie Alltagsbegleiter oder Haushalts- und Einkaufshilfen einsetzen.

Vollstationäre Pflege

Die Leistungen für eine vollstationäre Pflege liegt bei 1.262 Euro im Monat

Weitere mögliche Geldleistungen bei Pflegegrad 3

  • Medizinische Pflegehilfsmittel
  • Hausnotruf
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung
  • Förderung von altersgerechten Wohngruppen
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte

Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

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