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Seit Anfang 2017 haben pflegebedürfte Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, den sie zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen erhalten können. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, welche Voraussetzungen es gibt und für welche Leistungen sich das Entlastungsbudget nutzen lässt, wird im nachfolgenden Artikel erläutert.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist der Entlastungsbetrag?
  3. Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
  4. Betreuungs- & Entlastungsleistung mit Pflegeleistungen kombinieren
  5. Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?
  6. Entlastungsbetrag beantragen: auch rückwirkend möglich
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro steht grundsätzlich allen Menschen mit einem Pflegegrad zu, die sich in häuslicher Pflege befinden, manchmal jedoch auch Pflegeheimbewohnern.
  • Es handelt sich um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die Pflegepersonen entlasten oder die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen im Alltag verbessern soll.
  • Versicherte können nicht genutzte Beträge ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres aufbrauchen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen monatlichen Zuschuss für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Der zweckgebundene Betrag soll einerseits qualitätsgesicherte Leistungen finanzieren, um pflegende Angehörige zu entlasten. Andererseits zielt der Pflegezuschuss darauf ab, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen in ihrem Alltag zu fördern. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ergibt sich aus Paragraph 45b des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Die Kosten für die beanspruchten Entlastungs- und Betreuungsangebote trägt die Pflegekasse – allerdings nur für nach Landesrecht anerkannte Leistungen. Da hier das Kostenerstattungsprinzip Verwendung findet, müssen Pflegebedürftige zunächst in Vorkasse treten und Rechnungen im Anschluss bei der Pflegeversicherung einreichen. Es besteht aber ebenso die Möglichkeit, dass Pflege- und Entlastungsdienste die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu ist es notwendig, eine Abtretungserklärung abzugeben.

Wer die 125 Euro in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, kann den verbleibenden Betrag in den folgenden Monaten aufbrauchen. Bleibt am Jahresende noch eine Restsumme übrig, besteht die Möglichkeit, das Geld in das neue Kalenderjahr mitzunehmen und bis zum 30. Juni zu nutzen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und sich die betroffene Person in häuslicher Pflege befindet beziehungsweise ambulante Leistungen bezieht. In manchen Fällen steht der Betrag auch in einem Pflegeheim lebenden Personen zu. Die Leistungen müssen prinzipiell entweder der Entlastung der Pflegeperson oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Versicherungsnehmers dienen.

Betreuungs- und Entlastungsleistung mit Pflegesachleistungen kombinieren

Falls der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 das Budget aufstocken. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen (falls diese in Anspruch genommen werden) lassen sich auch für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Dazu ist es notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn der Versicherte die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes nicht komplett ausschöpft. Allerdings ist das Aufstockungsbudget nur für alltagsunterstützende Angebote nutzbar.

Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Den Entlastungsbetrag können Versicherungsnehmer für unterschiedliche Angebote verwenden. Das Bundesgesundheitsministerium nennt auf seiner Homepage insgesamt vier verschiedene Kategorien von Leistungen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen zugelassener Pflegedienste (ausgenommen den Bereich Selbstversorgung)
  • Leistungen im Landesrecht genannter Angebote zur Alltagsunterstützung

Die Leistungen ambulanter Dienste nutzen die meisten Versicherungsnehmer vor allem für die pflegerische Betreuung und Haushaltshilfen. Pflegeangebote, die der Unterstützung im Alltag dienen, zielen vorrangig darauf ab, die Pfleger zu entlasten, den Versicherten möglichst lange das Leben in ihrer eigenen Wohnung zu ermöglichen und die Selbstständigkeit im Alltag zu gewährleisten.

Die nach Landesrecht zugelassenen Leistungen zur Alltagsunterstützung lassen sich in Betreuungs- und Entlastungsleistungen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören beispielsweise Fahrdienste, Botengänge und die Inanspruchnahme von Pflegebegleitern. Beispiele für Betreuungsleistungen sind die Tagesbetreuung in Kleingruppen, Beschäftigungsangebote wie Lesen, Kochen oder Sport und die Mobilisation unter Begleitung.

Besonderer Hinweis: Die geltende Gesetzeslage erlaubt es lediglich qualifizierten Anbietern, Leistungen zu erbringen. Angehörige und Nachbarn scheiden daher oftmals aus.

Den Entlastungsbetrag beantragen: auch rückwirkend möglich

Einen gesonderten Antrag zu stellen ist für den Entlastungsbetrag nicht notwendig. Stattdessen besteht der Anspruch auf entlastende Leistungen, sobald Gutachter dem Versicherungsnehmer Pflegebedürftigkeit attestiert haben. Allerdings zahlt die Versicherung nur, wenn die entsprechende Person wirklich Leistungen beansprucht hat.

Während Pflegeheime zusätzliche Betreuungs- beziehungsweise Entlastungsleistungen nach Paragraph 43b des Elften Sozialgesetzbuches über die Pflegekassen abrechnen, müssen Menschen in häuslicher Pflege für gewöhnlich Rechnungen einreichen. Daher rät es sich an, sich im Vorhinein mit der zuständigen Kasse abzusprechen. Diese informiert Sie darüber, in welchen Fällen eine Kostenübernahme möglich ist.

Pflegebedürftige Personen können die Kostenerstattung übrigens auch rückwirkend beantragen. Kosten aus dem Vorjahr geltend zu machen funktioniert jedoch nur in der ersten Jahreshälfte – also bis zum 30. Juni des nächsten Jahres.

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