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Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit. Wenn jemand pflegebedürftig ist und in häuslicher Umgebung gepflegt werden möchte und soll, können Angehörige diese Aufgabe für einen gewissen Zeitraum übernehmen, ohne dadurch ihr Beschäftigungsverhältnis zu gefährden. Die Pflegezeit sowie die Familienpflegezeit sind im Pflegezeitgesetz geregelt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Ein Recht auf Pflegezeit
  3. Pflege nur in häuslicher Umgebung?
  4. In dringenden Fällen: Kurzzeitige Freistellung
  5. Wer zählt zu den nahen Angehörigen?
  6. Ausnahme für Beamte
  7. Die Pflegezeit finanzieren
  8. Während der Familienpflegezeit Stunden reduzieren
  9. Verwandte Themen
  10. Weiterführende Links
  11. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit.
  • In dieser Zeit können sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen versorgen.
  • Ein Kündigungsschutz sichert während der Freistellung den Arbeitsplatz.

Ein Recht auf Pflegezeit

Für Pflegebedürftige ist es häufig am angenehmsten, wenn sie in ihrer vertrauten Umgebung versorgt werden und bekannte Menschen um sich haben. Damit sich Arbeitnehmer um pflegebedürftige Angehörige kümmern können, haben sie das Recht auf eine sechsmonatige Pflegezeit. In diesem Zeitraum können sie sich entweder vollständig freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit reduzieren und sie genießen einen Kündigungsschutz (ab der Ankündigung der Pflegezeit, jedoch maximal 12 Wochen vor Beginn). Dieser kann nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

Allerdings haben nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 16 Beschäftigten ein Recht auf Pflegezeit. Bei weniger Mitarbeitern kann der Arbeitgeber eine Freistellung oder Arbeitsreduzierung gewähren, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Außerdem gelten in diesem Fall die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes nicht.

Pflege nur in häuslicher Umgebung?

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit sind vorrangig dazu gedacht, dass Pflegebedürftige in ihren Wohnräumen oder denen ihrer Angehörigen gepflegt werden. In einer Pflegeeinrichtung wären sie schließlich ebenfalls rund um die Uhr versorgt. Jedoch gelten für minderjährige Pflegebedürftige Ausnahmen: Angehörige dürfen auch dann die Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn sie einen Minderjährigen nicht in häuslicher Umgebung betreuen. Auch wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger während seiner letzten Lebensphase beispielsweise in einem Hospiz untergebracht ist, können sich Angehörige für drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen.

In dringenden Fällen: Kurzzeitige Freistellung

Wenn es in der Familie plötzlich einen Pflegefall gibt, kann sich ein Arbeitnehmer sofort für bis zu zehn Tage freistellen lassen, egal wie groß der Betrieb ist, in dem er arbeitet. In dieser Zeit kann er entweder eine ambulante Pflege organisieren oder seine Pflegezeit mit dem Arbeitgeber absprechen. Währenddessen zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, die Sozialversicherungen bleiben jedoch aktiv.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

Eine Auszeit oder Arbeitszeitreduzierung nach dem Pflegezeitgesetz ist nur dann möglich, wenn ein naher Angehöriger die Betreuung übernimmt. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Eltern und Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwiegertöchter, Schwiegersöhne und Enkelkinder
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner

Bedingung ist jedoch immer, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist.

Ausnahme für Beamte

Beamte haben keinen Anspruch auf eine Pflegezeit. Wenn sie sich freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, um einen Angehörigen zu pflegen, müssen sie das bei ihrem Dienstherrn beantragen. Außerdem haben sie im Unterschied zu anderen abhängig Beschäftigten keinen Anspruch auf ein zinsfreies Darlehen.

Die Pflegezeit finanzieren

Wer sich von seiner Arbeit vollständig freistellen lässt, erhält auch keine Gehaltszahlungen. Um die finanziellen Einbußen auszugleichen, können Pflegende ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Während der kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Tage besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses beantragen Arbeitnehmer bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Während der Familienpflegezeit Stunden reduzieren

Außer der sechsmonatigen Pflegezeit gibt es noch die 24-monatige Familienpflegezeit, während der ein Arbeitnehmer jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet. Abgesehen davon gelten für die Familienpflegezeit praktisch die gleichen Regeln und Bedingungen wie für die Pflegezeit. Damit ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, muss der Betrieb allerdings mindestens 25 Beschäftigte haben. Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert werden, beispielsweise dann, wenn die sechs Monate nicht ausgereicht haben. Die beiden Zeiträume müssen jedoch nahtlos ineinander übergehen. Zudem summieren sie sich nicht, sondern 24 Monate sind der Maximalzeitraum, für den ein Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz die Arbeit reduzieren oder aussetzen kann.

Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

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