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Rückwärts aus der Einfahrt: Bei Unfall droht volle Schuld

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Rückwärts aus einer Einfahrt auszuparken ist eine heikle Aufgabe. Die Sicht nach hinten ist erschwert, nicht jedes vorbeifahrende Auto sieht der Fahrer sofort. Doch auch wenn man noch so vorsichtig ausparkt – kommt es zur Kollision, kennt das Gericht kein Pardon.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Az.: 6 O 336/17), auf die der ADAC hinweist. Fahrer sollten einen Einweiser um Hilfe bitten.

Streit um Unfallschuld

Der Fall: Eine Autofahrerin wollte rückwärts aus der Ausfahrt ihres Grundstücks herausfahren. Die Sicht war durch Bewuchs eingeschränkt. Langsam tastete sie sich aus der Einfahrt, als sich ein anderes Auto näherte, dessen Fahrerin nicht mehr bremsen konnte. Auf der Straße kam es zur Kollision - und beide Beteiligten forderten Schadenersatz.

Die Fahrerin des auf der Straße fahrenden Autos meinte, sie sei im Rahmen der Verkehrsregeln unterwegs gewesen. Das sah die Frau, die aus ihrer Einfahrt herausrangiert war, anders. Sie argumentierte, ihr Auto habe bereits gestanden, als es krachte. Auch wenn die andere Dame Vorfahrt hatte, hätte sie nicht einfach in ihr Auto hineinfahren dürfen. Wegen der schlechten Sichtverhältnisse an der Unfallstelle seien auch die - erlaubten - 50 Stundenkilometer zu schnell gewesen.

Letztlich klagte die Frau, die aus der Ausfahrt herausgefahren war, weil die Autoversicherung ihrer Unfallgegnerin nicht zahlen wollte. Doch das Landgericht wies ihre Klage ab.

Bei schlechter Sicht einen Einweiser um Hilfe bitten

Das Gericht begründete die Ablehnung so: Das Eigenverschulden der Klägerin sei derartig groß, dass sie keinen Schadenersatz fordern könne. Wer rückwärts fährt, müsse so sorgfältig sein, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. Bei schlechter Sicht müssen sich Autofahrer schlimmstenfalls einweisen lassen - gerade weil die Frau aus einer Einfahrt in den Fließverkehr einfädeln wollte, hätte sie umso sorgfältiger sein müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass die andere Fahrerin das Fahrzeugheck aus einiger Entfernung bereits hätte wahrnehmen können und somit "sehenden Auges" in das Auto gefahren sei, gab es nicht. Auch das Argument, Tempo 50 sei unangepasst gewesen, wurde vom Gericht zurückgewiesen: So viel war dort eben erlaubt.

Nach Einschätzung des Gerichts sei die Frau, die rückwärts aus der Einfahrt kam, somit allein verantwortlich für den Unfall.