Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

Private Notfallfahrt: Tempoverstoß nicht immer straffrei

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bei Schwerkranken kann jede Sekunde zählen. Wer im Notfall in einem Privatauto Kranke fährt, darf daher unter Umständen zwar schneller sein als erlaubt - eine Bedingung muss dafür aber erfüllt sein.

Bei Notstandslagen kann der Staat darauf verzichten, Temposünder zu bestrafen - zum Beispiel dann, wenn in einem privaten Auto Verletzte oder Kranke gefahren werden, um sie zu retten. Doch die Ausnahme für ein Notfallfahrt gilt erst dann, wenn alle anderen Mittel zur Rettung nicht zur Verfügung standen.

Wer im Notfall darauf verzichtet, überhaupt einen Rettungswagen zu rufen, geht deshalb nicht straffrei aus, wenn er zu schnell fährt und dabei erwischt wird. Das zeigt ein Beschluss (Az.: 2 RBs 13/21) des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.

In dem Fall ging es um einen Arzt, der außerorts 40 km/h zu schnell gefahren und geblitzt worden war. Seinen Einspruch gegen das Bußgeld begründete er damit, dass er seine schwangere Frau ins Krankenhaus fuhr, die in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen sei. Und da in der Corona-Pandemie ein Krankenwagen besonders aufwendig desinfiziert werden muss, würden dadurch Kapazitäten gebunden. Zudem wisse er als Arzt, dass es bis zum Eintreffen des Krankenwagens mindestens 15 Minuten gedauert hätte. Mit dem Privatauto sei er schneller gewesen.

Die Sache ging vor Gericht - und dort verlor der Arzt. Zwar kann von der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung abgesehen werden, wenn eine Notstandslage gegeben war. Doch eine solche sah das OLG hier nicht.

Der Tempoverstoß wäre auch erst dann ein geeignetes Mittel gewesen, wenn alle anderen Mittel nicht verfügbar gewesen wären. Hier hatte der Fahrer aber darauf verzichtet, den Krankentransport überhaupt anzufordern. Das Argument, der Krankenwagen brauche viel länger als der Arzt im Privatauto, überzeugte das Gericht nicht. Denn es wäre bei einer lebensgefährlichen Situation kein Krankentransport, sondern ein Rettungswagen geschickt worden - und aufgrund von Sonderrechten hätte dieser schnell vor Ort sein können.

Auch weil die Versorgung über den Rettungsdienst nach Ansicht des OLG in jedem Fall besser gewesen wäre, verneinte es in diesem Fall einen Notstand und entschied, ein Tempoverstoß bei Privatfahrten sei nur in absoluten Ausnahmefällen hinnehmbar. Auch die Argumentation der zeitaufwendige Desinfektion überzeugte die Richter nicht: Das Leben eines Menschen könne nicht mit Hygienemaßnahmen aufgewogen werden.