Bundesrichter: Surfen auf Pornoseiten kann zu Kündigung führen
Stand: 08.07.2005
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Erfurt/Berlin (dpa) - Wer während der Arbeitszeit auf Pornoseiten im Internet surft, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Ob die Entlassung wirksam ist, hängt von der Gesamtabwägung der Umstände ab, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag (2 AZR 581/04). Damit wiesen die obersten Arbeitsrichter den Rechtsstreit zwischen einem entlassenen Schichtführer und dem Chemieunternehmen BASF an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Bislang hatte der Mitarbeiter in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung wegen der Privatnutzung des Internets geklagt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eingeräumt, während der Arbeitszeit Pornoseiten aufgerufen zu haben. Allerdings will er nicht gewusst haben, dass die Benutzung des Internets nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war. Seiner Ansicht nach hätte zunächst eine Abmahnung genügt. Das Landesarbeitsgericht habe nun zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger durch das Internetsurfen seine Arbeitsleistung nicht erbrachte, welche Kosten dadurch entstanden und ob sein Verhalten einen Imageverlust für den Arbeitgeber bedeute.
Dann sei gegebenenfalls zu prüfen, ob eine vorherige Abmahnung nötig war und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismässig sei, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat klare Regeln für die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gefordert. Es müsse eindeutig definiert sein, was erlaubt sei und was nicht, sagte Lothar Schröder vom ver.di-Bundesvorstand. Immer wieder würden Beschäftigte abgemahnt oder gekündigt, ohne dass im Unternehmen zuvor kommuniziert worden sei, dass dies vom Arbeitgeber als Fehlverhalten betrachtet werde.