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BGH: Zusendung unerbetener Spam-Mails ist wettbewerbswidrig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe (dpa) - Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ("Spam-Mail") verstösst gegen die guten Sitten und ist damit wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte. Durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe "eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht", heisst es in dem am Montag veröffentlichten Urteil.

Weil diese Versandmöglichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem "Nachahmungseffekt" rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren Belästigung werde, argumentierte der Wettbewerbssenat. Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. "Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer grösseren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus." (Aktenzeichen: I ZR 81/01 vom 11. März 2004)

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sieht sich durch das Urteil gestärkt. Man werde in geeigneten Fällen entsprechende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, sagte ein Sprecher am Montag. Er wies auf eine geplante Änderung des Wettbewerbsrechts hin, durch die der Schutz vor Spam-Mail zusätzlich verbessert werden soll.

Weil das Urteil nur das Wettbewerbsrecht betrifft, können betroffene Verbraucher ihre Rechte nur auf dem Umweg über eine Klage von Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden durchsetzen. Zu unmittelbaren Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein Urteil gefällt.

Der BGH erleichterte den betroffenen Konkurrenzunternehmen zudem die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Mails. Nach dem Urteil trifft den Versender der E-Mails die volle Beweislast. Damit müsste er vor Gericht beweisen, dass der Empfänger sein Einverständnis erteilt hat, um sich gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu wehren.