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Mitschuld bei Schäden: Was ersetzt die Tierhalterhaftpflicht?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Trifft einen Geschädigten ein Mitverschulden, ist die Tierhalterhaftpflicht des Tierhalters nicht zwingend im Regress. Es gibt Fälle, in denen dies zutrifft. Grundsätzlich gilt aber, dass von einem Tier aufgrund der Unberechenbarkeit eine Gefahr ausgeht. Gerade Hundehalter sind gut beraten, eine Hundehaftpflicht abzuschließen, wenn es das Landesgesetz nicht schon zwingend vorschreibt. In welchen Fällen greift jedoch ein Mitverschulden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Tierhalterhaftung fällt unter die Gefährdungshaftung.
  • Wer einen angeleinten Hund unaufgefordert streicheln möchte, muss nicht unbedingt ein Mitverschulden in Kauf nehmen.
  • Ein Schild „Vorsicht Hund“ am Gartentor hat keine Auswirkung auf die Gefährdungshaftung, kann aber für den Geschädigten ein Mitverschulden bedeuten.
  • Gute Hundehaftpflichtversicherungen zahlen auch dann, wenn der Hund nicht angeleint war.

Gefährdungshaftung beim Hund

Von Hunden geht prinzipiell eine Gefahr aus – so sieht das zumindest der Gesetzgeber. Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt daher: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Der Hundehalter muss also grundsätzlich immer für die Schäden aufkommen, die sein Hund verursacht. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist daher dringend anzuraten.

Sicherungsmaßnahmen ignoriert: Mitschuld?

„Och ist der süß. Kann man den streicheln?“ Bevor der Halter des angeleinten Hundes noch nein sagen kann, geht die Hand des Passanten Richtung Kopf des Hundes. Dieser hasst es, von fremden Menschen angefasst zu werden und beißt zu. Der Passant, der nur den Hund streicheln wollte, fordert jetzt von dem Hundehalter Schmerzensgeld.

Grundsätzlich kann er mit dieser Forderung Erfolg haben. Denn durch die Gefährdungshaftung haftet der Tierhalter für alle Schäden des Hundes. Eine Mitschuld des Geschädigten sehen Gerichte zwar in speziellen Fällen, diese Mitschuld muss jedoch erst einmal bewiesen werden.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az: 9 O 42/21). Die Klägerin wurde von einem ihr bekannten Hund ins Ohr gebissen, als sie sich ihm hinunterbeugte, um ihn zu streicheln. Der Hundehalter argumentierte, die Klägerin sei an dem Hundebiss selbst schuld, da sie den Hund gestört habe. Das Gericht sah dagegen keine Mitschuld der Klägerin. Diese war allerdings auch mit dem Hund bereits vertraut. Sie musste daher nicht damit rechnen, gebissen zu werden.

Entscheidend an dem Urteil ist auch, dass der Hundehalter zwar angab, die Klägerin in dieser speziellen Situation davor gewarnt zu haben, den Hund zu umarmen, dies aber nicht beweisen konnte.

Zahlt die Hundehaftpflicht, wenn der Hund nicht angeleint ist?

Viele Hundehaftpflichtversicherungen zahlen auch dann für Schäden, wenn der Hund nicht angeleint ist. Dies kommt aber im Einzelfall auf die Versicherungsbedingungen an. Achten Sie daher darauf, dass es in Ihrem Vertrag einen Passus zur Leinenpflicht, oft in Kombination mit der Maulkorbpflicht, gibt. Sinngemäß sollte dort stehen, dass Ihre Haftpflicht auch versichert ist, wenn der Hund ohne Leine und Maulkorb geführt wird.

„Vorsicht Hund“

Mancher Hundehalter geht davon aus, dass ein Warnschild am Gartentor vor einem auf dem Grundstück freilaufenden Hund ausreichend sei, um jede Haftung zu vermeiden. Dem ist leider nicht zwingend so. Die Tierhalterhaftung gilt als sogenannte Gefährdungshaftung. Der Halter haftet auch für Schäden, die er selbst nicht verursacht hat, sondern sein Tier, da von diesem immer eine Gefährdung ausgeht.

Allerdings greift in diesem Fall auch wieder das Mitverschulden. Ist ein Schild „Vorsicht Hund“ gut lesbar und sofort erkennbar am Zaun angebracht, hat der Hundehalter zumindest einen Teil der Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Betritt jemand ohne Zustimmung nun das Grundstück, trifft ihn ein Mitverschulden.

Was für Hunde beschrieben wurde, gilt im Übrigen auch für Pferde. Wer unaufgefordert und ohne ausdrückliche Genehmigung einen Stall betritt, muss im Schadensfall eine Teilschuld in Kauf nehmen.