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Mitschuld bei Schäden: Was ersetzt die Tierhalterhaftpflicht?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Trifft einen Geschädigten ein Mitverschulden, ist die Tierhalterhaftpflicht des Tierhalters nicht zwingend im Regress. Es gibt Fälle, in denen dies zutrifft. Grundsätzlich gilt aber, dass von einem Tier aufgrund der Unberechenbarkeit eine Gefahr ausgeht. Gerade Hundehalter sind gut beraten, eine Hundehaftpflicht abzuschließen, wenn es das Landesgesetz nicht schon zwingend vorschreibt. In welchen Fällen greift jedoch ein Mitverschulden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Tierhalterhaftung fällt unter die Gefährdungshaftung.
  • Wer einen angeleinten Hund unaufgefordert streicheln möchte, muss ein Mitverschulden in Kauf nehmen.
  • Ein Schild „Vorsicht Hund“ am Gartentor hat keine Auswirkung auf die Gefährdungshaftung, kann aber für den Geschädigten ein Mitverschulden bedeuten.
  • Tierhalterhaftpflichtversicherungen leisten auch, wenn der Hund durch Dritte betreut wurde oder bei Schadenseintritt nicht angeleint war.

Sicherungsmaßnahmen ignoriert

„Och ist der süß. Kann man den streicheln?“ Bevor der Halter des angeleinten Hundes noch nein sagen kann, geht die Hand des Passanten Richtung Kopf des Hundes. Dieser hasst es, von fremden Menschen angefasst zu werden und beißt zu. Der Passant, der nur den Hund streicheln wollte, fordert jetzt von dem Hundehalter Schmerzensgeld. Die Wahrscheinlichkeit, dass er mit der Forderung vollständig Erfolg hat, fällt jedoch äußerst gering aus. Zum einen war der Hund angeleint, also unter der Kontrolle des Halters. Zum anderen erfolgte der Griff nach dem Hund ohne Zustimmung des Halters. Üblicherweise kommt es in diesem Fall zu einer Kostenteilung.

Angenommen, mehrere Hunde toben nicht angeleint auf einer Wiese, die Eigentümer stehen abseits. Verletzt nun ein Hund einen anderen, liegt die Haftung nicht ausschließlich beim Halter des beißenden Hundes. Der Halter des verletzten Tieres trägt ein Mitverschulden, da er sein Tier ebenfalls ohne Leine mit dem Rudel spielen ließ.

Leinenpflicht nicht zwingend

Die Versicherer setzen für die Zahlung eines zu Recht geforderten Schadensersatzes nicht voraus, dass der schädigende Hund zum Zeitpunkt des Schadeneintritts angeleint war. Für den Hundehalter gilt aber auch keine Vermutung der groben Fahrlässigkeit. Angenommen, ein Hund läuft frei und nähert sich bellend einem Fahrradfahrer auf kurze Distanz. Der Radfahrer erschrickt, stürzt und verletzt sich. In diesem Fall besteht uneingeschränkter Anspruch auf Schadensersatz, da der freilaufende Hund Auslöser für den Sturz war.

Der Anspruch auf Schadensersatz respektive eine mögliche Mitschuld unterscheidet nicht, ob der Besitzer des Hundes oder eine andere Person mit dem Hund unterwegs war. Hundehaftpflichtversicherungen gewähren auch Versicherungsschutz, wenn der betreffende Hund von einer anderen Person beaufsichtigt wurde.

„Vorsicht Hund“

Mancher Hundehalter geht davon aus, dass ein Warnschild am Gartentor vor einem auf dem Grundstück freilaufenden Hund ausreichend sei, um jede Haftung zu vermeiden. Dem ist leider nicht zwingend so. Die Tierhalterhaftung gilt als sogenannte Gefährdungshaftung. Der Halter haftet auch für Schäden, die er selbst nicht verursacht hat, sondern sein Tier, da von diesem immer eine Gefährdung ausgeht. Das Anbringen des Schildes ist Sache des Halters, hat aber keine Auswirkungen auf das Verhalten des Hundes.

Allerdings greift in diesem Fall auch wieder das Mitverschulden. Ist ein Schild „Vorsicht Hund“ gut lesbar und sofort erkennbar am Zaun angebracht, hat der Hundehalter zumindest einen Teil der Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Betritt jemand ohne Zustimmung nun das Grundstück, trifft ihn ein Mitverschulden.

Was für Hunde beschrieben wurde, gilt im Übrigen auch für Pferde. Wer unaufgefordert und ohne ausdrückliche Genehmigung einen Stall betritt, muss im Schadensfall eine Teilschuld in Kauf nehmen.