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Grundsätzlich ist die Gefahr relativ groß, im Straßenverkehr verletzt, geschädigt oder getötet zu werden. Genau davon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er für den Straßenverkehr eine Gefährdungshaftung für Fahrzeughalter ansetzt. Damit weicht ervom gesetzlichen Regelfall der ansonsten geltenden verschuldensabhängigen Haftung, also der Haftung für eigenes Verschulden, ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Gefährdungshaftung: allgemeine Definition
  3. Gefährdungshaftung im Straßenverkehr: Halterersatzpflicht
  4. Deckung durch Haftpflicht
  5. Haftbarkeit bei Schäden, die durch Mitfahrer verursacht werden
  6. Sind Mitfahrer in die Haftpflicht eingeschlossen?
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vom Betrieb eines Fahrzeugs eine besondere Gefahr ausgeht, besteht für Fahrzeughalter in Deutschland eine Gefährdungshaftung.
  • Um die gesetzlich festgelegte Ersatzpflicht der Fahrzeughalter abzusichern, müssen alle Kraftfahrzeuge haftpflichtversichert sein.
  • Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Schäden durch höhere Gewalt und durch Fahren gegen den Willen oder ohne Wissen des Fahrzeughalters.

Gefährdungshaftung: allgemeine Definition

Als Gefährdungshaftung wird nach deutschem Recht die Haftung für Schäden bezeichnet, die eintreten, ohne dass die haftpflichtige Person sie verschuldet hat. Damit definiert das Gesetz eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich verschuldensabhängigen Haftung in Deutschland, bei der im Schadensfall Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen müssen, damit die Schadensersatzpflicht eintritt.

Ausgenommen von der verschuldensabhängigen Haftung werden dabei Bevölkerungsgruppen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von ihrer Tätigkeit oder ihrem Gegenstand auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine besondere Gefahr ausgeht. Haftbar ist dabei jeweils die Person oder Personengruppe, die die Sache oder Anlage besitzt, von der eine Gefahr ausgeht, weil sie den Nutzen aus der Gefährdung anderer zieht.

Für folgende Personengruppen wird Gefährdungshaftung angesetzt:

  • Halter von Fahrzeugen im Straßenverkehr, von Luftfahrzeugen und Tieren
  • Betreiber von Anlagen aus den Bereichen Gentechnik, Energie und Umweltschutz
  • Betreiber von Eisen- und Straßenbahnen

Erklärung: Haftung

Haftung ist ein zivilrechtlicher Begriff. Wird nach der Haftung gefragt, soll die Frage geklärt werden, wer zur Verantwortung gezogen oder belangt werden kann. Also an wen sich ein (Schadens-) Anspruch richtet.

In der Rechtspraxis kommt dieser Frage große Bedeutung zu, denn ein Geschädigter kann sich mit seinem Anspruch nur an denjenigen wenden, der vor dem Gesetz haftet, sonst ist die Klage unbegründet.

Gefährdungshaftung im Straßenverkehr: Halterersatzpflicht

Wie ausgeführt, setzt die Gefährdungshaftung gemäß Paragraph 7 StVG kein Verschulden voraus. Für die Haftpflicht des Fahrzeughalters spielt es also keine Rolle, ob er sich verkehrswidrig verhalten hat oder nicht. Er muss nicht einmal selbst am Steuer gesessen haben: Auch wenn eine andere Person gefahren ist, haftet in der Regel der Halter des Kraftfahrzeugs.

Als Fahrzeughalter gilt dabei die Person, die dauerhaft und nicht nur vorübergehend die Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug innehat und auf deren Namen das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrtbundesamts eingetragen ist.

Begründet wird diese besondere Haftung eines Fahrzeughalters mit der Gefahr, die grundsätzlich vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht und die auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten im Straßenverkehr bestehen bleibt.

Dazu heißt es im Paragraph 7 Abs. 1 StVG: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Deckung durch Haftpflicht

Schäden bei Verkehrsunfällen gehen oft in die Millionen. Damit die gesetzlich festgelegte Ersatzpflicht von Fahrzeughaltern gegenüber Geschädigten auch auf jeden Fall ausgezahlt werden kann, müssen in Deutschland alle Fahrzeughalter eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung kommt, durch die Versicherungsbeiträge finanziert, anstelle des Halters für Personen- und Sachschäden auf, die durch das versicherte Fahrzeug verursacht werden. So ist gewährleistet, dass Unfallopfer ihre finanzielle Entschädigung auch bekommen, wenn der Halter diese nicht aufbringen kann. Die vom Gesetz festgelegte Mindestdeckung für Kraftfahrzeugversicherungen liegt für Personenschäden bei 2,5 Millionen Euro und für Sachschäden bei 500.000 Euro.

Zusatzversicherungen mit Teil- oder Vollkasko oder Insassen-Unfallversicherung sind im Gegensatz dazu freiwillig.

Haftbarkeit bei Schäden, die durch Mitfahrer verursacht werden

Da die Kfz-Haftpflichtversicherung anstelle des Fahrzeughalters für Schäden aufkommt, die Verkehrsteilnehmern durch den Betrieb des versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, haftet die Versicherung auch für Schäden, die Mitfahrer verursachen. Wenn ein Mitfahrer beim Aussteigen zum Beispiel die Autotür gegen einen anderen Wagen schlägt, ersetzt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters dem Halter des anderen Fahrzeugs dessen Schaden, wenn eine Mitschuld des Geschädigten ausgeschlossen werden kann. Da Aussteigen in den normalen Betrieb eines Fahrzeugs eingeschlossen ist, haftet der Fahrzeughalter beziehungsweise seine Versicherung also für den Schaden.

Sind Mitfahrer in die Haftpflicht eingeschlossen?

Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt auch für alle Mitfahrer. Daher übernimmt die Versicherung auch bei einem Unfall, den der eigene Fahrer verschuldet hat, im Deckungsrahmen die Schäden der eigenen Mitfahrer (und natürlich aller anderen Geschädigten). Nur die Schäden für den unfallverursachenden Fahrer sind nicht durch die Fahrzeug-Haftpflicht abgesichert.

Bei einem nicht durch den Fahrer verschuldeten Unfall, zum Beispiel aufgrund eines geplatzten Reifens, zahlt die Haftpflichtversicherung ebenfalls für die Mitfahrer im Fahrzeug des Versicherten, dann aber nur für Personenschäden.

Ausnahmen in der Halterhaftung

Ausgenommen von der Halterhaftung und damit auch von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind Schäden in Folge von höherer Gewalt wie Überschwemmung sowie durch Fahrer, die ein Kraftfahrzeug gegen den Willen oder ohne Wissen des Fahrzeughalters benutzen, also etwa bei Diebstahl.

Bei höherer Gewalt ist eine Ersatzpflicht gegen der Fahrzeughalter oder dessen Versicherung ausgeschlossen.Im zweiten Fall geht die Haftung auf den „Schwarzfahrer“ über.Er ist statt des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn der Halter die Benutzung des Fahrzeugs nicht schuldhaft ermöglicht hat (Paragraph 7 Abs. 3 StVG).

Die Ersatzpflicht ist auch bei Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder wenn der Geschädigte selbst bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war (Paragraph 8 StVG).

Von der Haftpflicht ausgenommene Schäden können freiwillig über eine private Unfallversicherung und eventuell über eine Insassenunfallversicherung abgesichert werden.

Fahrerhaftung nach Paragraph 18 StVG

Nach Paragraph 18 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers) kann auch der Fahrer eines Fahrzeugs neben dessen Halter schadensersatzpflichtig sein, „wenn bei dem Betrieb eines Kfz ein anderer Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird“.

Dabei ist die Ersatzpflicht aber ausgeschlossen, falls der Fahrer den Schaden nicht verschuldet hat (gesetzliche Vermutung, § 292 ZPO).

Um die Haftung für den Fahrer auszuschließen, muss dieser beweisen, dass er mit „im Verkehr erforderlicher Sorgfalt“ vorgegangen ist. Kann sich der Fahrer von seiner Schuld entlasten, geht die Haftung für den Unfall auf den Halter über.

Es ist damit für den Fahrer einfacher, sich zu entlasten, als für den Halter, der nur durch höhere Gewalt, Fahren ohne sein Wissen oder Erlaubnis oder ein unabwendbares Ereignis bei mehreren Unfallgegnern entlastet ist.

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