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Haustürgeschäft: Widerruf, Rücktrittsrecht und Verhaltenstipps

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wenn ein Verkäufer überraschend an der Haustür klingelt, geraten Verbraucher oft unter Druck und schließen übereilt Verträge ab. Doch der Gesetzgeber schützt sie mit einem besonderen Widerrufsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Begriff des Haustürgeschäfts hat der Gesetzgeber seit einigen Jahren weiter gefasst. Dazu zählen auch Vertragsabschlüsse im öffentlichen Raum, bei Kaffeefahrten oder auf Verkaufspartys.
  • Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an der Haustür ist auch heute noch grundsätzlich erlaubt.
  • Wer einen Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäfts abschließt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Da es in diesem Bereich viele schwarze Schafe gibt, sollten Verbraucher einige Verhaltensregeln beachten, um nicht auf Kriminelle hereinzufallen.

Was versteht man unter einem Haustürgeschäft?

Viele Verbraucher denken beim Begriff „Haustürgeschäft“ an Hausierer, die unangemeldet an der Tür klingeln und Haushaltswaren oder Zeitschriften-Abos verkaufen wollen. Allerdings hat der Gesetzgeber seit der Reform des Verbraucherrechts im Jahr 2014 die Rahmenbedingungen weiter gefasst:

  • Die Bezeichnung „Haustürgeschäft“ ist seitdem ersetzt durch „Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden geschlossen werden“.
  • Dementsprechend beziehen sich die Regelungen zu solchen Geschäften nicht nur auf Verträge, die der Verbraucher an der Haustür oder in seiner Wohnung abschließt, sondern auch auf andere Abschlussorte wie Fußgängerzonen, öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufspartys in Wohnungen von Bekannten oder im Zusammenhang mit so genannten Kaffeefahrten auch Gaststätten.

Wenn ein Verbraucher unter diesen Bedingungen einen Vertrag abschließt, ist er in Bezug auf Widerruf und Rücktritt besser geschützt als diejenigen, die Verträge im Ladengeschäft oder Büro des Anbieters abschließen.

Was gilt nicht als Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume?

Nicht immer gilt ein Vertrag als außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen, auch wenn dies in räumlicher Hinsicht zutreffen würde.

Wer einen Handwerker zu sich nach Hause bestellt, um eine Reparatur ausführen zu lassen, ist von den besonderen Schutzmaßnahmen ausgenommen. Grund dafür ist, dass der Verbraucher den Handwerker aus eigener Initiative angerufen und mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt hat.

Auch der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Märkten zählt nicht als Abschluss außerhalb der Geschäftsräume. Hier fungiert der Stand des Anbieters als vorübergehender Geschäftsraum, so dass es sich um kein Haustürgeschäft handelt.

Sind Haustürgeschäfte verboten?

Grundsätzlich sind Haustürgeschäfte nicht verboten. Wenn also ein Hausierer an Ihrer Tür klingelt und Ihnen Haushaltswaren oder einen neuen Telefonvertrag verkaufen will, ist das zunächst einmal nichts Ungesetzliches.

Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Verbraucher im Zusammenhang mit solchen Geschäften von gesetzeswidrigen Praktiken berichten. Dazu zählen unter anderem falsche Informationen über Preise oder Abo-Laufzeiten, nachträgliche Fälschung von abgeschlossenen Verträgen oder dass sich die Verkäufer Zugang verschaffen, indem sie eine wissenschaftliche Umfrage vortäuschen. In solchen Fällen hat der Geschädigte das Recht, zusätzlich zu seinen Rücktrittsrechten den Vertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Im Gegensatz zum persönlichen Besuch eines Verkäufers sind unaufgeforderte Werbeanrufe verboten, wenn der Angerufene diesen zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Widerruf und Rücktritt: Welche Rechte habe ich als Verbraucher?

Wer aufgrund eines überraschenden Verkäuferbesuchs einen Vertrag abschließt, hat oft nicht die Gelegenheit, Preis und Leistung mit den Produkten anderer Anbieter zu vergleichen und seine Entscheidung gründlich zu überdenken.

Um Verbraucher in diesen Situationen vor Nachteilen zu schützen, gewährt ihnen der Gesetzgeber bei Vertragsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters ein Widerrufsrecht. Dieses ist in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses vor. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne weitere Begründung seinen Vertrag widerrufen, muss erhaltene Ware zurückgeben und erhält sein Geld zurück.

Verhaltenstipps zu Haustürgeschäften

Verkäuferinnen und Verkäufer, die Waren oder Dienstleistungen direkt an der Haustür oder auf Verkaufspartys verkaufen, erhalten oftmals spezielle Schulungen, um Verbraucher zum Vertragsabschluss zu überreden. Oft stellen sie ihre Produkte übertrieben positiv dar, locken den Käufer mit kostenlosen Dreingaben oder bauen Zeitdruck auf, um dem Interessenten keine Gelegenheit zu einem objektiven Vergleich zu geben. Im schlimmsten Fall handelt es sich bei Haustürverkäufern um Kriminelle, die mit falschen Versprechungen Geld von arglosen Verbrauchern ergaunern.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Sie daher einige Regeln beachten, wenn Sie von einem Haustürverkäufer überrascht werden oder sich auf einer Verkaufsparty befinden:

  • Klares Nein. Wenn Sie derzeit keinen Bedarf an den angebotenen Waren oder Dienstleistungen haben, sollten Sie das Gespräch erst gar nicht beginnen, sondern den Hausierer gleich mit einem klaren „Nein“ wieder verabschieden.
  • Ausweis prüfen. Vor allem bei Spendensammlern sollten Sie unbedingt deren Ausweis sowie die Bescheinigung der Organisation prüfen, um Betrug auszuschließen. Machen Sie gegebenenfalls ein Foto vom Ausweis, um später Beweismittel zu haben.
  • Kein Einlass. Lassen Sie keine Hausierer in Ihre Wohnung eintreten – dann wäre es umso schwieriger, sie wieder loszuwerden. Überdies besteht die Gefahr, dass in einem Moment der Ablenkung Wertsachen gestohlen werden.
  • Abo-Fallen erkennen. Lesen Sie den Ihnen präsentierten Vertrag sorgfältig durch und prüfen Sie, ob es sich um ein teures Abo statt um eine einmalige Verpflichtung handelt.
  • Skeptisch bleiben. Lassen Sie sich nicht von angeblichen persönlichen Schicksalen beeindrucken, mit denen Verkäufer Mitleid schinden wollen. Die meist gut einstudierten Geschichten dienen lediglich dazu, dass Sie aus Mitgefühl mehr Geld ausgeben, als Sie eigentlich wollen.
  • Nicht gleich unterschreiben. Fordern Sie den Verkäufer auf, das Vertragsangebot bei Ihnen zu lassen. Damit haben Sie Zeit, um die Entscheidung gründlich zu überlegen und Vergleichsangebote einzuholen.
  • Aufdringliche Verkäufer abwehren. Oft werden Verkäufer aufdringlich oder aggressiv, wenn Sie nicht gleich unterschreiben. In solchen Fällen sollten Sie das Gespräch unverzüglich beenden, den Hausierer zum Gehen auffordern und gegebenenfalls ein Hausverbot aussprechen.