Unbezahlte Ware aus Versehen im Kinderwagen gelandet - wer zahlt?
Stand: 20.07.2018
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Berlin – Einkaufen mit Kind kann zur Herausforderung werden: Die Warteschlange ist so lange wie die Einkaufsliste, das Kind quengelt - und in einem unbeobachteten Moment schaufelt es unbezahlte Ware in den Kinderwagen. Wie sollten Eltern reagieren, wenn sie die Ware erst zu Hause bemerken?
"Den Eltern droht strafrechtlich nichts, wenn ihre Kinder unbezahlte Ware mitnehmen. Die Erziehungsberechtigen haben den Gegenstand ja nicht entwendet", erklärt Rechtsanwalt Gregor Samimi vom Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kindern droht nur dann eine Strafe, wenn sie 14 Jahre alt und damit strafmündig sind. "Auch bei jüngeren Kindern wird die Polizei der Anzeige des Ladeninhabers zunächst nachgehen, dann aber das Verfahren in der Regel einstellen", erklärt Samimi.
Haftpflicht greift bei deliktunfähigen Kindern unter 7 Jahren
Ist die Rückgabe nicht mehr möglich – etwa weil Kekse aufgegessen wurden – dürfte der Ladenbesitzer leer ausgehen. Möglicherweise könnte aber die Haftpflichtversicherung einspringen, so der Fachanwalt für Strafrecht. Voraussetzung: Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt und ihre Police schließt auch deliktunfähige Kinder mit ein – also Nachwuchs unter sieben Jahren.
Eltern müssen Ware zurückgeben
"Eltern müssen die Ware herausgeben und dürfen sie nicht einfach behalten. Das gilt auch, wenn die Alarmanlage in einem Geschäft versagt hat", sagt Samimi. Denn grundsätzlich haben Geschädigte wie der Laden einen Herausgabeanspruch.
Wird ein Kind häufiger beim Klauen erwischt, informiert die Polizei über eine Kontrollmitteilung das Jugendamt. "Das schaltet sich ein und unterstützt die Familie bei der Aufarbeitung möglicher Missstände", sagt Samimi.