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Verbraucherzentrale: Rechnungen für Call-by-Call Telefonate aus 2002 verjährt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Stuttgart - Überraschung lösten in den vergangenen Tagen Rechnungen für Call-by-Call Telefondienstleistungen aus den Jahren 2002 und 2003 aus. Angeschriebene, die sich mit Verweis auf die Verjährung weigerten, die Forderung zu begleichen, werden nun mit der Androhung eines kostenpflichtigen Mahnverfahrens unter Druck gesetzt. Die Verbraucherzentrale rät den Betroffenen jedoch, sich nicht einschüchtern zu lassen. Verjährte Forderungen muss man nicht bezahlen.

"Für Telekommunikationsleistungen gilt wie für die meisten anderen Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren," erklärt Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wurde zum Beispiel eine Leistung im August 2002 erbracht, beginne die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2002 zu laufen und ende am 31. Dezember 2005. Sievering-Wichers: "Wer erst jetzt Leistungen, die er 2002 erbracht hat, in Rechnung stellt, ist einfach zu spät. Er hat die gesetzliche Verjährungsfrist überschritten. Damit fehlt jegliche rechtliche Grundlage für die Forderung." Verbraucher, die mit bereits verjährten Forderungen konfrontiert werden, können deren Zahlung verweigern. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, dies unbedingt schriftlich per Einschreiben und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verjährung zu tun.

Die dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen könne allerdings gehemmt werden, etwa wenn das Unternehmen noch innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage einreicht oder ein Mahnbescheid zugestellt wird. Sie beginne sogar neu zu laufen, wenn man einen Zahlungsanspruch anerkennt - zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung.