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Telefonbuchverlag muss Einträge nicht ohne weiteres rechtlich prüfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Frankfurt/Main (dpa) - Verleger von Telefonbüchern müssen Einträge ihrer Kunden nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Angaben ablehnen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Sie können daher für ein rechtswidriges Verhalten der Kunden auch nur in diesen Fällen haftbar gemacht und auf Unterlassung verklagt werden, geht aus dem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Grundsatzurteil weiter hervor (Az.: 6 U 193/04).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen den Verleger eines regionalen Telefonbuchs ab. Die Anwaltskammer hatte sich dagegen gewandt, dass in den Telefonbucheinträgen die Anwaltskanzleien auch auf Tätigkeitsschwerpunkte hinweisen konnten. Die Kammer hielt solche Eintragungen für einen Verstoss gegen das anwaltliche Berufsrecht.

Anders als das Landgericht, das der Klage stattgegeben hatte, meinte das OLG, die Anwaltskammer habe sich den falschen Beklagten ausgesucht. Die Frage der zulässigen Anwaltswerbung sei für einen Laien nicht ohne weiteres durchschaubar. Der Verlag würde daher überfordert, wenn er im Einzelnen die Zulässigkeit der Einträge prüfen müsse. Eine Ausnahme gelte daher nur bei offensichtlichen Rechtsverstössen.