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Nichtselbstständige Arbeit: Definition und Steuern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Arbeitnehmer erzielen ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkunftsart ist mit besonderen Regeln verbunden, wenn es um Steuern und Sozialversicherung geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das wichtigste Merkmal der nichtselbstständigen Arbeit ist, dass sie auf einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiert.
  • In der Einkommensteuererklärung dürfen Arbeitnehmer bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die dazugehörigen Werbungskosten geltend machen.
  • Mit der nichtselbstständigen Arbeit ist auch die Verpflichtung zur sozialen Absicherung verbunden. Hier gelten für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedliche Regelungen.

Was versteht man unter nichtselbstständiger Arbeit?

Die nichtselbstständige Arbeit ist eine von mehreren Möglichkeiten, um Einkommen zu erzielen. Während bei anderen Einkunftsarten wie selbstständige Arbeit oder Vermietung die unternehmerische Tätigkeit oder das gewinnbringend angelegte Kapital die Basis des Einkommens bilden, resultiert das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nicht immer ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit auf den ersten Blick ersichtlich. Das gilt beispielsweise für Selbstständige, die im Rahmen von Projekten oder Beratungstätigkeiten eng mit Angestellten eines Betriebs zusammenarbeiten und vorübergehend sogar Büro und Infrastruktur des Auftraggebers nutzen können.

Selbstständig oder nichtselbstständig?

Die nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Weil manchmal Anhaltspunkte sowohl für eine nichtselbstständige als auch für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, entscheidet am Ende zumeist das Gesamtbild.

Merkmal
Selbstständige Arbeit
Nichtselbstständige Arbeit
Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist selbstbestimmt, lediglich Abgabe- oder Besprechungstermine sind einzuhalten. Der Arbeitgeber bestimmt die Anwesenheitszeiten.
Urlaub Der Auftragnehmer entscheidet frei über den Zeitpunkt und die Dauer seines Urlaubs. Der Arbeitnehmer muss sich nach betrieblichen Urlaubsplänen richten.
Betriebsstätte Selbstständige haben eine eigene Betriebsstätte in Form von Büro, Praxis, Werkstatt oder Ladengeschäft. Nichtselbstständige Arbeitnehmer nutzen die Betriebsstätte ihres Arbeitgebers.
Arbeitsmittel Selbstständig Tätige beschaffen ihre Arbeitsmittel selbst. Arbeitnehmer bekommen ihre Arbeitsmittel vom Betrieb gestellt.
Zahl der Auftraggeber Wer selbstständig ist, hat im Regelfall mehrere Kunden. Nichtselbstständige Arbeitnehmer haben nur einen Arbeitgeber.

Weil die Einstufung als selbstständiger Unternehmer oder nichtselbstständiger Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hat, sollten Betroffene Klarheit darüber schaffen, welcher Gruppe sie angehören. Dies erfolgt im Rahmen einer Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Antragsformulare stellt die Rentenversicherung zum Download auf ihrer Website unter www.deutsche-rentenversicherung.de bereit.

Wie sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern?

Bei der Einkommensteuer addieren sich unterschiedliche Einkunftsarten – etwa aus nichtselbstständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung – zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Von diesem dürfen Steuerpflichtige dann bestimmte Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abziehen. Unterm Strich steht dann das zu versteuernde Einkommen als Basis für die Ermittlung der Einkommensteuer.

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind für alle Arbeitnehmer relevant. Fallen außerhalb des Arbeitslohnes keine weiteren Einkünfte an, genügt für Arbeitnehmer beim Erstellen der Einkommensteuererklärung die Angabe des Einkommens in der Anlage N. Je nach persönlicher Situation können dann noch weitere Anlagen etwa für Kinder, Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen hinzukommen.

Abzugsfähige Werbungskosten

Vom Bruttolohn dürfen Arbeitnehmer Werbungskosten abziehen. Dieser Begriff hat nichts mit der Werbung zu tun, sondern stammt daher, dass diese Kosten für den Erwerb von Einnahmen erforderlich sind. Aus diesem Grund erlaubt das Finanzamt, dass Steuerpflichtige ihre Werbungskosten vom Bruttoeinkommen abziehen dürfen und somit weniger Einkommensteuer zahlen müssen. Unter anderem sind die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar:

  • pro Arbeitstag und Entfernungskilometer 0,30 Euro als Entfernungspauschale – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit nutzt,
  • Kosten für Bewerbungen wie Portokosten oder Reisekosten für Vorstellungsgespräche,
  • Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften,
  • Kosten für Berufskleidung, soweit diese nicht der Arbeitgeber übernimmt,
  • Kosten für Fortbildungen und beruflich bedingte Reisen, soweit nicht vom Arbeitgeber erstattet,
  • Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Wochenendpendlern,
  • Kosten für beruflich bedingte Umzüge und
  • eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 14 Euro für den An- und Abreisetag sowie 28 Euro für jeden dazwischen liegenden Tag bei Geschäftsreisen.

Auch wenn keine Werbungskosten angefallen sind, dürfen Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt eine jährliche Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro geltend machen. Nur wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher sind als die Pauschale, muss der Steuerzahler diese detailliert aufführen.

Nichtselbstständige Arbeit: Welche weiteren Abgaben fallen an?

Wer als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, muss sich auch an der sozialen Absicherung beteiligen. Dabei gibt es bei Arbeitnehmern und Beamten Unterschiede

Regelungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind Pflichtmitglied in der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass sie sich für den Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall und Pflegebedürftigkeit versichern und für das Rentenalter finanziell vorsorgen müssen. Die dafür anfallenden Beiträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie folgt auf:

Regelung für Beamte

Bei Beamten fallen keine Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung an, weil der Dienstherr das Dienstverhältnis nur bei schweren persönlichen Verfehlungen kündigen darf und sich für den Zeitraum nach der Pensionierung zur Zahlung einer lebenslangen Pension verpflichtet.

Im Fall einer Krankheit kommt der Dienstherr im Rahmen der Beihilfe für einen Teil der Behandlungskosten auf. Für den Rest schließen Beamte im Regelfall eine private Krankenversicherung ab, deren Beiträge sie selbst bezahlen.