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Bei Personenversicherungen spielen Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle. Zu den Personenversicherungen zählen Krankenversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen und Unfallversicherungen. Versicherer wägen die Prämieneinnahmen und das Risiko, eine Leistung erbringen zu müssen, gegeneinander ab. Natürlich steht bei einer Sterbegeldversicherung, einer Kapitallebensversicherung und einer Rentenversicherung bereits bei Beginn fest, dass es zu einer Leistung kommen wird. Bei der Sterbegeld- und der Lebensversicherung bleibt allerdings die Frage, ob der Versicherer die Leistung vorzeitig erbringen muss oder auf den geplanten Gesamtbeitrag bei der Auszahlung zurückgreifen kann.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Vorerkrankungen spielen eine Rolle?
  3. Beispiele
  4. Was passiert, wenn eine Frage nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde?
  5. Entgeltfortzahlung
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frage nach Vorerkrankungen muss bei einer Versicherung immer korrekt beantwortet werden.
  • Falsche oder fehlende Angaben gefährden den Versicherungsschutz.
  • Die Gewichtung der Vorerkrankung hängt von der jeweiligen Versicherungssparte ab.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit werden Vorerkrankungen der gleichen Krankheit auf die Gehaltsfortzahlung angerechnet.

Welche Vorerkrankungen spielen eine Rolle?

Grundsätzlich fragen die Gesellschaften nach allen Vorerkrankungen. Genau genommen muss ein Antragsteller die Frage nach Vorerkrankungen in den letzten fünf Jahren auch dann beantworten, wenn ihm der Hausarzt nur eine Erkältungssalbe verschrieben hat.

Abhängig von der jeweiligen Versicherungssparte kommt der Frage nach Vorerkrankungen jedoch eine unterschiedliche Gewichtung zu. So spielt es bei einer Unfallversicherung nur eine untergeordnete Rolle, ob der Versicherungsnehmer Allergiker ist oder nicht.

Genau das Gegenteil greift jedoch bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung (BU) oder der Krankenversicherung. Bei der BU gilt eine Allergie als nicht versicherbares Risiko. Dies betrifft vor allem eine chronische Erkrankung der Atemwege, auf Deutsch Asthma. Das bedeutet, dass der Versicherer von der Leistung freigestellt ist, wenn eine allergiebedingte Berufsunfähigkeit eintritt. Selbst mit Risikozuschlägen auf die Prämie tun sich die Versicherer bei der BU schwer.

Anders verhält es sich bei einer privaten Krankenversicherung. Hier müssen wir bei der Gewichtung der Gesundheitsfragen allerdings auch wieder unterscheiden. Handelt es sich um eine Krankenvollversicherung, eine ambulante oder stationäre Zusatzversicherung (beispielsweise eine Krankenhauszusatzversicherung trotz Vorerkrankung), spielen Allergien durchaus eine Rolle. Ein Risikoausschluss ist bei einer Krankenversicherung allerdings nicht empfehlenswert, der Antragsteller sollte den Risikozuschlag auf die Prämie akzeptieren.

Weniger relevant sind dagegen Allergien, um bei diesem Beispiel zu bleiben, bei einer Zahnzusatzversicherung. Im Gegensatz zu einer Lebensversicherung gleich, ob Risiko oder Kapital, kommt hier der Frage nach fehlenden Zähnen oder zurückliegenden Zahnbehandlungen besonderes Gewicht zu.

Die Liste der Vorerkrankungen auf einen Blick

Wir wollen an dieser Stelle die wichtigsten Vorerkrankungen für Sie zusammenfassen. Der Zuordnung halber nutzen wir die folgenden Kürzel:

  • Krankenversicherung: KV
  • Zahnzusatzversicherung: ZZV
  • Unfallversicherung: UV
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: BU
  • Lebensversicherung: LV
  • Risikolebensversicherung: RLV
  • Sterbegeld: SG

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es hinsichtlich der Gewichtung der jeweiligen Vorerkrankungen unterschiedliche Ansätze bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften gibt.

  • Adipositas (KV, RLV, BU)
  • Allergien (KV, BU)
  • Angeborene Fehlstellungen (KV, BU, UV)
  • Angeratene oder laufende Behandlungen (KV, BU, ZZV, RLV, LV, SG)
  • Atemwegserkrankungen
  • Beeinträchtigung der Sinne (KV, UV, BU, LV, RLV)
  • Bis zu zehn Jahre zurückliegende generelle Krankenhausaufenthalte (KV, BU, RLV, LV, SG)
  • Bluthochdruck (KV, BU, RLV)
  • Chronische Krankheiten
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates (KV, BU, UV)
  • Erkrankungen des Stoffwechselapparates (KV, BU, RLV, LV)
  • Fehlende Zähne (ZZV)
  • Krebsvorerkrankungen (KV, BU, RLV)
  • Kreislauf (KV, BU, RLV)

Diese Übersicht gibt Ihnen nur einen groben Überblick, grundsätzlich gilt: Geben Sie alle Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen an.

Was passiert, wenn eine Frage nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde?

Angenommen, Sie leiden an einer chronischen Erkrankung, die nur sporadisch alle paar Jahre auftritt. Die Frage, haben in den letzten fünf Jahren Behandlungen stattgefunden, verneinen Sie im Antrag für die private Krankenversicherung, weil Sie vergessen haben, dass Sie deswegen vor drei Jahren beim Arzt waren.

Die Erkrankung tritt wieder auf. Der Versicherer erfährt, dass Sie drei Jahre vor Vertragsabschluss deswegen behandelt wurden. Im für Sie schlimmsten Fall hat der Versicherer das Recht, rückwirkend vom Vertrag zurückzutreten. Sie erhalten alle bis dahin gezahlten Beiträge, müssen aber auch rückwirkend für alle entstandenen Behandlungskosten nachträglich selbst aufkommen – das kann teuer werden.

Grundsätzlich haben Sie auch eine vorvertragliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass Sie alle gesundheitlichen Veränderungen, die zwischen Vertragsabschluss und Vertragsbeginn eintreten, dem Versicherer melden müssen.

Vorerkrankung und Entgeltfortzahlung

Vorerkrankungen spielen aber nicht nur beim Abschluss einer Versicherung eine wesentliche Rolle, sondern auch im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern.

Angenommen, Sie erkranken. Rechtlich haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber das Gehalt für sechs Wochen weiterzahlt. Danach greift das Krankentagegeld der Krankenversicherung. Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung besteht aber nur, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits aufgrund der gleichen Vorerkrankung eine Gehaltsfortzahlung erfolgte.

War dies beispielsweise für vier Wochen der Fall, verkürzt sich jetzt der Gehaltsanspruch auf zwei Wochen. Ab dem 15. Tag beziehen Sie dann Krankentagegeld. Viele Arbeitnehmer fallen aus allen Wolken, wenn der Tagegeldbezug beginnt, da das Tagegeld deutlich unter dem Nettoeinkommen liegt. Es empfiehlt sich, diese Lücke generell einmal zu berechnen, um eventuell durch eine private Krankentagegeldversicherung das Defizit in der Haushaltskasse zu kompensieren.

Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

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