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Videoportale im Netz - Nur hochladen, was Recht ist

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox | dpa

Berlin/Stuttgart (dpa/tmn) - Online-Videoportale sind beliebt. Manche kehren dort ihr Innerstes nach außen und lassen sich von der ganzen Welt beim Leben zuschauen. Andere teilen im Netz gefundene Mini-Clips mit Freunden und allen anderen, die sie sehen wollen. Und kreative Nachwuchsfilmer nutzen das Netz als Plattform, um auf sich aufmerksam zu machen. Die hochgeladenen Streifen dürfen aber die Rechte anderer nicht verletzen. Andernfalls kann der harmlose Multimedia-Spaß schnell ein juristisches Nachspiel haben.

"Grundsätzlich darf ein Nutzer nichts veröffentlichen, wofür er nicht die Erlaubnis hat", sagt Matthias Spielkamp vom Portal "iRights.info" mit Sitz in Berlin, das sich speziell mit Rechtsthemen aus der digitalen Welt beschäftigt. Viele Nutzer laden nach Erfahrung von Spielkamp aber sorglos Streifen hoch und tappen dabei in eine von vielen rechtlichen Fallen.

So darf ein Video zum Beispiel nicht einfach im eigenen Namen auf eine Seite hochgeladen werden, nur weil es online schon an anderer Stelle zu finden und damit öffentlich zugänglich ist. "Es ist ein Irrglaube, dass man alles, was im Internet zur Verfügung steht, einfach weiter veröffentlichen kann", warnt Spielkamp. Es sei keine Privatangelegenheit, einen Film ins Netz zu stellen. Vielmehr handelt es sich um eine rechtlich geschützte Nutzungsart der bewegten Bilder.

"Alles, was der Nutzer nicht in Eigenregie erstellt hat, ist prinzipiell tabu", sagt der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht aus Stuttgart. Das gelte für Videoclips vom Lieblings-Popstar und Kinofilm-Trailer ebenso wie für TV-Sendungen und Werbespots. Selbst das eigene Urlaubsvideo mit einem Chart-Hit zu unterlegen, sei nicht erlaubt. Denn dabei werde das Urheberrecht des Künstlers verletzt.

Auch Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen dürfen nicht ohne weiteres veröffentlich werden. Denn nur die Ausrichter können über die Verwertung der Bilder entscheiden, erklärt Ulbricht, der in seinem Blog regelmäßig über Rechtsthemen rund um das Web 2.0 schreibt. Kürzlich habe deswegen zum Beispiel der Württembergische Fußballverband die Betreiber der Seite "hartplatzhelden.de" - ein Portal für Videos von Amateurfußballpartien - verklagt.

Videos vom Arbeitsplatz sind ebenfalls bedenklich, wenn der Autor seine Verschwiegenheitspflicht damit nicht einhält: Der Chef könnte sich um Betriebsgeheimnisse sorgen. Und es gibt weitere Einschränkungen, selbst wenn grundsätzliche Kriterien das Hochladen nicht verbieten. Sind zum Beispiel auf dem Video einzelne Menschen zu erkennen, müssen auch sie einer Veröffentlichung zustimmen. Das kann indirekt geschehen, wenn die Gefilmten genau wissen, wozu die Streifen gedacht sind, sagt Ulbricht. "Durch schlüssiges Verhalten kann der Gefilmte seine Einwilligung signalisieren, ohne dass er sie ausdrücklich aussprechen muss."

Aber wer zum Beispiel in der Disco ausgelassen auf der Lautsprecherbox tanzt und dabei per Handykamera aufgenommen wird, gibt durch sein Handeln nicht zwangsläufig sein Okay dazu, dass die Szene im Internet erscheint. Anonyme Menschenmengen auf öffentlichen Plätzen dürfen dagegen bedenkenlos als Motiv für Online-Videos verwendet werden. Auch Prominente müssen mit Internet-Filmern rechnen, wenn sie etwa im Café einen Espresso schlürfen, sagt Ulbricht. Nur ihr Privatleben sei tabu.

Die Rechte anderer zu verletzen kann böse Folgen haben: Im einfachsten Fall muss ein unzulässiges Video nur gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann der Rechteinhaber Schadenersatz fordern, sagt Ulbricht. Allein die Anwaltskosten für eine Abmahnung können empfindlich hoch sein. In der Praxis würden meist die Videoportale zur Verantwortung gezogen. Sie können sich das Geld aber vom Nutzer wiederholen. Ist ein Nutzer leicht identifizierbar, weil er etwa das entsprechende Video auf sein privates Weblog verlinkt hat, ist er schnell in der Haftung. "Manche Rechteinhaber gehen sehr aggressiv vor", warnt Matthias Spielkamp.

Keine Genehmigung benötigen Hobbyfilmer, wenn sie "zitieren" und Teile aus fremden Streifen übernehmen. Allerdings müsse dabei klar ersichtlich sein, dass es sich um ein Filmzitat handelt. Dazu muss sich der Filmemacher mit dem verwendeten Ausschnitt auseinandersetzen - werden gefäl