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Professionellen Raubkopierern drohen drei Jahre Freiheitsstrafe

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg/Itzehoe (dpa) - Das Erstellen von Raubkopien und der Handel damit kann die Täter teuer zu stehen kommen. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vor. Das erklärte am Dienstag der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Jürgen Weinknecht aus Itzehoe (Schleswig-Holstein) in einem dpa- Gespräch vor dem Hintergrund einer bundesweiten Razzia gegen Raubkopierer. Strafe droht jenen, die zum Beispiel Filme oder Musikstücke im Internet gegen Bezahlung anbieten, an denen sie kein Urheberrecht besitzen.

"Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken zu Erwerbszwecken ist verboten", sagte der Jurist. Dabei sei es eigentlich unerheblich, ob jemand Geld für die feilgebotenen Kopien nimmt oder nicht. "Entscheidend für den Straftatbestand ist, dass das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird", erläutert Weinknecht. Es genüge zum Beispiel, eine Musikdatei online zu stellen. "Es muss noch nicht einmal jemand das Stück herunterladen."

Werden bei Raubkopierern Kundenlisten gefunden, haben auch die Käufer von solchen Kopien eventuell ein Problem: Auf diese Weise seien in früheren Fällen Staatsanwälte auf die Nutznießer von Raubkopien aufmerksam geworden. "Meist wurden die entsprechenden Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt." Doch vor allem Jugendliche warnt Weinknecht davor, dies als Freifahrtsschein zu verstehen: "Die verstehen oft nicht, dass man nicht alles machen darf, was technisch möglich ist." So könne es schnell sein, dass jugendliche Täter zu einigen Wochenenden gemeinnütziger Arbeit verurteilt würden.

Allerdings sind nicht alle Kopien verboten: Das Urheberrecht räumt Verbrauchern sieben Kopien von einem Werk ein - vorausgesetzt sie verbreiten sie unentgeltlich und ausschließlich im persönlichen Umfeld. Hinzu kommt, dass ein auf der DVD oder der CD vorhandener Kopierschutz nicht absichtlich etwa mit einem speziellen Programm umgangen werden darf. "Für Computersoftware gilt eine Ausnahme - hiervon darf der Besitzer eine Sicherungskopie anfertigen." Wer sich daran hält, braucht das Gesetz nicht zu fürchten.