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Gericht: Links auf rechtsradikale Webseiten nicht immer strafbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Stuttgart (dpa/lsw) - Internetseiten mit Verknüpfungen auf Seiten mit rechtsradikalen Inhalten sind nicht in jedem Fall strafbar. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach am Montag einen 33-jährigen Mann frei, der auf seiner Webseite Links zu gesperrten Internetseiten mit strafbaren neonazistischen Inhalten aus den USA veröffentlicht hatte. Das Gericht wies jedoch auf den Einzelfallcharakter des Urteils hin: Der Angeklagte habe aufklären wollen und sich von den strafbaren Inhalten erkennbar distanziert.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Kommunikationsdesigner vorgeworfen, er habe Propagandamittel verbreitet, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet und volksverhetzende Schriften zugänglich gemacht. Das Amtsgericht Stuttgart hatte den Mann im Oktober 2004 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je 25 Euro verurteilt. Das Landgericht Stuttgart als Berufungsinstanz hatte ihn im Juni 2005 freigesprochen. Das Oberlandesgericht hat nun den Freispruch in letzter Instanz bestätigt.

Der 33-Jährige hatte auf seiner Webseite nach eigenen Angaben zu Informationszwecken eine mehr als 100 Seiten starke Dokumentation über Sperrverfügungen einzelner Internetseiten veröffentlicht. Diese waren für Besucher durch bloßes Anklicken erreichbar.

Der Betreiber einer Webseite, der rechtsradikale Propagandaseiten zugänglich macht, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts grundsätzlich strafbar. Dies sei nur anders zu beurteilen, wenn dies zu allgemein anerkannten Zwecken wie zum Beispiel zur Aufklärung oder zur Berichterstattung geschehe. Dies sei vergleichbar mit dem Abdruck einer Hakenkreuzfahne in einem Geschichtsbuch. Erforderlich sei zudem, dass sich der Betreiber nicht mit den Inhalten identifiziere, sondern davon Abstand nehme.