BGH erschwert Geschäfte für sogenannte Tippfehlerdomains
Stand: 22.01.2014
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Geschäftsmodell sogenannter Tippfehler-Domains im Internet erheblich erschwert. Diese Seiten lehnen sich eng an die Namen bekannter Webseiten an, um Internetnutzer umzuleiten, und behindern damit den Wettbewerb der eigentlichen Namensinhaber, wie der BGH in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az: I ZR 164/12)
Im aktuellen Fall hatte der Wetterdienst "www.wetteronline.de" gegen den Inhaber verschiedener Tippfehler-Domains geklagt, weil er eine Internetseite mit den Namen "wetteronlin.de" betrieb. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite kamen, wurden automatisch auf eine Seite weitergeleitet, die für private Krankenversicherungen wirbt; mit jedem Aufruf dieser Seite verdiente der Beklagte dann Geld.
Laut BGH verstößt solch ein Abfangen von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung, wenn der Nutzer nicht unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite des Wetterdienstes befindet. Ansonsten gingen dem Kläger zumindest Werbeeinnahme verloren, wenn Nutzer sich aus Verärgerung über die Fehlleitung einen anderen Wetterdienst suchten.
Der Domainname "wetteronlin.de" muss laut Urteil aber nicht gelöscht werden, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist. Die bloße Registrierung des Domainnamens behindere den Wetterdienst noch nicht unlauter.