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Abfällige Emoticons: Abmahnung und Kündigung drohen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart - Wer mit Kollegen über soziale Netzwerke in Kontakt steht und sich abfällig über Vorgesetzte äußert, kann abgemahnt oder sogar gekündigt werden - ein Emoticon reicht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 5/16) weist der Bund-Verlag hin.

Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Maschinenbauunternehmens gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Der Mann war nach einem Arbeitsunfall krankgeschrieben und postete einen Hinweis auf seine Verletzungen in seiner Facebook-Chronik. Daraufhin entwickelte sich über die Kommentarfunktion eine Diskussion, in deren Verlauf der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten unter anderem als "fettes Schwein" bezeichnete - wobei das Schwein durch ein Emoticon symbolisiert wurde. Ein anderer wurde als Bärenkopf bezeichnet, wobei der Bär ebenfalls durch ein Emoticon dargestellt wurde. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

Beleidigungen seien grundsätzlich dazu geeignet, eine solche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter. Im konkreten Fall sei sie allerdings nicht verhältnismäßig. Denn dem Arbeitnehmer sei die Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass die verwendeten Spitznamen der Chefs nicht allgemeinverständlich waren. Auch sei der Arbeitnehmer seit 16 Jahren in dem Unternehmen tätig, und es habe nie Probleme mit ihm gegeben. Außerdem sei der Mann zu 20 Prozent behindert, er habe ein Kind zu versorgen und die Pflege einer demenzkranken Großmutter zu organisieren. Deshalb sei hier eine Abmahnung ausreichend gewesen.