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So schützen sich Vermieter bei Vernachlässigung des Winterdienstes

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Tipp: Sind Sie Vermieter oder Hausbesitzer, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sinnvoll für Sie. Diese springt ein, wenn Personen auf den Wegen vor und auf Ihrem Grundstück verunfallen.

Fällt der Schnee und vereisen die Gehwege vor und auf dem Grundstück, müssen Hausbesitzer Schnee schnippen und streuen. Das schreibt der Gesetzgeber vor. Rutscht ein Passant dennoch aus, kann er den Schaden beim Hausbesitzer einklagen. Wie Sie sich gegen solche und andere Gefahren richtig absichern, erklärt Verivox.

Wann gilt die Streu- und Räumpflicht?

Als Immobilienbesitzer müssen Sie der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Dazu zählt unter anderem, von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr und 20 Uhr Schnee zu räumen und zu streuen. An Sonn- und Feiertagen verkürzt sich der Zeitraum in der Regel auf 9 Uhr bis 20 Uhr. Allerdings handhaben es die Kommunen und Städte teils unterschiedlich. Fragen Sie daher am besten bei Ihrer Gemeinde nach den Räum- und Streuzeiten.

Wie schütze ich mich im Schadenfall?

Verunfallt eine Person auf dem eigenen Grundstück, haften Immobilienbesitzer vollständig für den Schaden mit dem eigenen Vermögen. Vor allem im Winter bei Glatteis und Schnee ist die Wahrscheinlichkeit dafür groß. Eine Versicherungspflicht besteht zwar nicht, aber Personenschäden können hohe Kosten verursachen und damit die eigene Existenz bedrohen. Absichern können Sie sich durch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Wenn Sie das Wohneigentum nicht selbst nutzen, ein unbebautes Grundstück besitzen oder Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft sind, benötigen Sie einen separaten Vertrag. Bewohnen Sie das Mietobjekt hingegen selbst, genügt in der Regel eine Privathaftplicht.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Typische Gefahrenquellen, bei denen die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht einspringt und zum Beispiel Schmerzensgeld und einen Verdienstausfall des Geschädigten zahlt, sind:

- Jemand stürzt auf der Treppe auf Grund einer defekten Beleuchtung im Hausflur.
- Jemand rutscht auf dem vereisten Weg zum Briefkasten aus und verletzt sich.
- Ein Dachziegel löst sich und verletzt einen Passanten auf der Straße.
- Jemand stolpert über die vom Laub bedeckte beschädigte Gehwegplatte.

Bestimmte Gefahren und Leistungen schließt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht jedoch aus. So sind gewerblich genutzte Immobilien nicht abgesichert. Außerdem springt sie nicht bei selbstverursachten Schäden im selbst genutzten Wohneigentum und bei Unwetterschäden ein. Letztere sichert nur eine Wohngebäudeversicherung ab, die sogenannte Elementarschäden einschließt.

Die Privathaftpflicht

Wenn Sie Vermieter einer Einlieger- oder einer Eigentumswohnung sind und im selben Haus wohnen, können Sie sich bereits in der Privathaftpflicht absichern. Sie übernimmt ebenso die Kosten für den entstandenen Schaden an Personen. Achten Sie aber auf das Kleingedruckte und überprüfen Sie ihren aktuellen Vertrag. Denn Privathaftpflichttarife beinhalten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht meist nur für Ein- und Zweifamilienhäuser. Mehrfamilienhäuser sind nur in seltenen Fällen abgedeckt und wenn, dann in der Regel nur bis zu vier Wohneinheiten.

Kann ich die Räumpflicht übertragen?

Vermieter können die Streu- und Räumpflicht auf die Mieter übertragen – meist erfolgt das im Mietvertrag. Darin muss ausdrücklich geregelt sein, welche Aufgaben und Pflichten die Mieter übernehmen müssen. Findet sich im Mietvertrag nur ein allgemeiner Hinweis, in etwa „Mieter haben alle behördlichen Pflichten und Aufgaben zu beachten“, reicht das nicht aus.

Übertragen Sie die Streu- und Räumpflicht auf die Mieter, obliegt Ihnen immer noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Vernachlässigen Sie diese Aufsichtspflicht, müssten Sie trotzdem für den entstandenen Schaden haften.

Anders verhält es sich, wenn Sie Ihre Räumpflichten auf ein Unternehmen übertragen. Streut und räumt die Hauswartfirma zum Beispiel nicht alle Flächen auf dem Grundstück und verunfallt deshalb jemand, haften Sie und die Firma gleichermaßen.

Kann ich ein Schild aufstellen, dass mich von der Haftung befreit?

„Betreten bei Schnee- und Eisglätte auf eigene Gefahr“. Diese Schilder sind häufiger anzutreffen. Damit ist ein Vermieter aber nicht von der Haftung befreit. Im Schadenfall muss er dennoch Schmerzensgeld zahlen, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 644/03-116-) entschieden hat. Allerdings hat das Gericht der gestürzten Person eine Mitschuld gegeben. Das Schild hätte sie dazu veranlassen müssen, vorsichtiger auf dem Weg zu laufen.

Was passiert bei Streitfällen vor Gericht?

Nicht selten verhandeln Gerichte über die Schadenersatzansprüche der verunfallten Personen. Eine separate Rechtschutzversicherung benötigen Sie deswegen aber nicht. Denn die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie die Privathaftpflicht beinhalten einen passiven Rechtsschutz. Dieser prüft die Schadenansprüche der Opfer, weist falsche Ersatzansprüche zurück und übernimmt die Kosten für Gutachten und Sachverständige.

Ob Vermieter ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, darüber haben die Gerichte bisher unterschiedlich geurteilt. Eine Tendenz ist aber erkennbar: Wenn Bereiche stark gefährdet sind, weil zum Beispiel viele Fußgänger entlanglaufen und diese dort häufiger stürzen, dann müssen Vermieter mehrfach streuen und räumen. Entscheidend ist dabei meist, welche Gefahr von der zu streuenden und räumenden Fläche ausgeht und wie die Witterungsverhältnisse im Einzelfall aussehen.