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Arbeiten trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Eine Krankschreibung dokumentiert zum einen, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Zum anderen handelt es sich auch um eine Prognose, wie lange die Arbeitsunfähigkeit vermutlich andauern wird. Prognosen können von der Realität abweichen und das Arbeiten trotz Krankschreibung bereits vorzeitig wieder möglich sein. Aber ist das auch erlaubt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Krankschreibung stellt kein Tätigkeitsverbot dar.
  • Fühlt sich der Arbeitnehmer fit genug, um trotz Krankschreibung zu arbeiten, kann der Arbeitgeber dies zulassen.
  • Arbeiten trotz Krankschreibung hat keine haftungs- oder versicherungsrechtlichen Auswirkungen.
  • Eine Krankschreibung muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die Krankmeldung am ersten Tag der Erkrankung gemacht werden.

Arbeiten trotz Krankschreibung - kein Tätigkeitsverbot

Bei einer Krankschreibung handelt es nur um eine Feststellung ohne rechtlichen Charakter in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit. Ein Arbeitnehmer, der sich dazu in der Lage fühlt, kann durchaus arbeiten trotz Krankschreibung. Hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Arbeiten während einer Krankschreibung keine Auswirkung. Eine Krankschreibung bedeutet auch nicht mehr, dass sich ein Arbeitnehmer nur zuhause aufhalten darf. Gerichte haben vielmehr entschieden, dass außerhäusige Tätigkeiten sogar erwünscht sind, wenn sie der schnelleren oder besseren Genesung dienen.

Natürlich spielt der Grund der Krankschreibung eine Rolle. War die Ursache eine ansteckende Erkrankung, können die Vorgesetzten verlangen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die volle Krankschreibungsdauer über zuhause bleiben, um eine Ausbreitung der Erkrankung im Betrieb zu verhindern.

Auf der anderen Seite dürfen Arbeitgeber ihr Personal aber nicht zwingen, trotz Krankschreibung arbeiten zu gehen. Dies würde einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darstellen und könnte eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen.

Während die Krankschreibung kein Tätigkeitsverbot darstellt, kann der Arbeitgeber jedoch ein solches aussprechen. Kommt der Arbeitnehmer während der Dauer der Krankschreibung an seinen Arbeitsplatz, um zu arbeiten, muss sich der Vorgesetzte davon überzeugen, dass sein Mitarbeiter die Tätigkeit ohne Einschränkung ausüben kann und auch nicht in seiner Gesundheit weiter beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist der Vorgesetzte aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, ein Tätigkeitsverbot auszusprechen.

Muss ich bei Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber am ersten Tag seiner Erkrankung davon in Kenntnis setzen, dass er seine Arbeit nicht antreten wird. Ab dem dritten Tag benötigt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Möchte er trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, muss er davon den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Hintergrund sind in diesem Fall versicherungsrechtliche Gründe. Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob der Arbeitnehmer durch seine Erkrankung am Arbeitsplatz einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt ist.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall während der Krankschreibung, wird die Berufsgenossenschaft die Frage aufwerfen, ob der Unfall auch durch die Erkrankung verursacht wurde. Ist dem so, haftet der Arbeitgeber möglicherweise wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht.

Haftung des Arbeitnehmers bei Arbeiten trotz Krankschreibung

Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden, wenn er während einer Krankschreibung arbeitet, gelten die gleichen Haftungsgrundlagen wie bei einem gesunden Kollegen oder einer gesunden Kollegin.

Beschädigt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer beispielsweise den Firmen-Laptop, greift die sogenannte Arbeitnehmer-Haftung. Diese besagt, dass Arbeitnehmer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden von der Haftung ausgenommen sind. Anders verhält es sich jedoch bei grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Behebung eines Schadens, abhängig vom Verschuldungsgrad, anteilig oder vollständig übernehmen. Allerdings gilt in diesem Fall grundsätzlich die Einzelfallprüfung.

Wer haftet, wenn der Chef den Mitarbeiter trotz Erkrankung arbeiten lässt?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein extremes Beispiel wäre ein Taxifahrer, der einen gebrochenen Arm im Gips hat, aber glaubt, auch mit einer Hand Fahren zu können. Verursacht er in diesem Zustand einen Unfall, ist der Arbeitgeber mit in der Haftung, da er seinen Fahrer nicht hätte hinter das Steuer lassen dürfen. Verheimlicht der Taxifahrer aber den Armbruch, weil dieser nicht gegipst ist, kann dem Chef kein Vorwurf gemacht werden.