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Vermieter darf Hund nicht ohne Grund verbieten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Große Hunde sind nicht jedermanns Sache. Allerdings ist das lange kein Grund, die Haltung in einer Mietwohnung einfach zu verbieten. Dafür muss es triftige Gründe geben.

Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 51 C 112/19), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 11/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin eine Deutsche Dogge gekauft. Schon zuvor hatte ein solches Tier in der 118 Quadratmeter großen Wohnung gelebt. Die Mieterin verlangte nach dem Kauf des Tieres die Zustimmung ihres Vermieters. Der Hund sei zahm, gegen Gebäudebeschädigungen versichert, und es gebe keine Beschwerden der Mitbewohner. Die Vermieterin wollte die Zustimmung trotzdem nicht erteilen.

Vermieterin nennt keinen Grund für die Ablehnung

Vor Gericht hatte die Hundehalterin Erfolg: Die Vermieterin habe keinen triftigen Grund für die Ablehnung darlegen können. Es gebe tatsächlich keine Beschwerden über den Hund. Auch Beschädigungen seien nicht nachgewiesen. Auch ein Nachahmungseffekt, wie ihn die Vermieterin angeführt habe, sei nicht zu befürchten. Denn es müsse in jedem Einzelfall neu über die Erlaubnis entschieden werden.

Auf die Frage, ob die Dogge in der Wohnung artgerecht gehalten werden kann, kommt es nach Ansicht des Gerichts für die rein mietrechtliche Erörterung nicht an.