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Geschlechtsumwandlung und -angleichung: Zahlt die private Krankenkasse?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Manche Menschen identifizieren sich mit einem anderen Geschlecht als jenem, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde. Sie versuchen dann, sich dem Geschlecht anzunähern, das sie als eigentliches und wahres Selbst empfinden. Dies kann zum Wunsch nach einer geschlechtsangleichenden Operation führen. Diese verursacht jedoch hohe Kosten. Die Krankenversicherungen können, müssen eine solche Operation jedoch nicht unbedingt bezahlen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Für gesetzlich Versicherte besteht kein Leistungsanspruch auf eine geschlechtsangleichende Operation.
  • Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, können Betroffene Widerspruch einlegen.
  • Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.

Keine Pflicht zur Kostenübernahme durch Krankenkasse

Geschlechtsangleichende Operationen sind keine Kassenleistung. Dies hat das Bundessozialgericht 2023 entschieden. Voraussetzung für einen Anspruch auf die Kostenübernahme ist eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese fehlt aber bislang.

Auch das Selbstbestimmungsgesetz regelt nur die Änderung des Personeneintrags, nicht aber Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen.

Bezahlt die Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Operation?

Wenn der Leidensdruck der Betroffenen nicht mehr anders zu beheben ist, können die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) die Kosten einer Geschlechtsumwandlung grundsätzlich übernehmen. Trans-Menschen ziehen dabei den Begriff der Geschlechtsangleichung vor (siehe beispielsweise Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V.).

Die Grundlage für die Kostenübernahme bilden zwei Prinzipien:

  1. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
  2. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (§12 Abs. 1 SGB V).

Darauf weist der Bundesverband Trans* hin.

Antrag bei der Krankenkasse

Da diese Voraussetzungen recht allgemein gehalten sind, ist meist ungewiss, ob die Krankenkassen eine Geschlechtsanpassung genehmigen. Trans-Personen müssen auf jeden Fall vor einer Operation einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Die Krankenkasse hat dann drei Wochen Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden. Zieht die Krankenkasse den Medizinischen Dienst hinzu, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Hält die Krankenkasse diese Frist nicht ein, gilt ein Antrag prinzipiell als genehmigt. Da eine geschlechtsanpassende Operation jedoch mit hohen Kosten verbunden ist, sollten sich Betroffene in einem solchen Fall juristischen Rat einholen, wie weiter zu verfahren ist.

Wird ein Antrag abgelehnt, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Auch in diesem Fall kann es ratsam sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Gutachten des Medizinischen Dienstes

Die Krankenkassen können für die Entscheidung, ob sie die Kosten der Geschlechtsangleichung übernehmen, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) anfordern.

Für die Begutachter gibt es eine Richtlinie des MD, welche Punkte erfüllt sein müssen, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Zusammengefasst prüfen die Gutachter folgende Schritte:

  1. Die Befunde und Berichte müssen vollständig sein.
  2. Die Diagnose Transsexualismus muss bestimmten Kriterien entsprechen.
  3. Psychische Erkrankungen wurden ausgeschlossen beziehungsweise ausreichend behandelt.
  4. Der Leidensdruck muss so groß sein, dass er als Krankheit gilt.
  5. Psychiatrische Medikamente und Behandlungen waren nicht ausreichend.
  6. Die Geschlechtsidentität wurde bereits im Alltag gelebt (bei geschlechtsangleichenden Operationen in der Regel mindestens 12 Monate lang).
  7. Die Maßnahme ist psychiatrisch/psychotherapeutisch nachvollziehbar.
  8. Die Maßnahme ist ärztlich vertretbar, die Betroffenen sind über die Behandlung und die Risiken aufgeklärt worden.

Zahlt die private Krankenversicherung eine Geschlechtsumwandlung?

Die private Krankenversicherung (PKV) übernimmt ebenfalls grundsätzlich die Kosten einer Geschlechtsangleichung. Grundlage ist jedoch stets, dass eine Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Betroffenen müssen also den unzumutbaren Leidensdruck nachweisen. Zudem kommt es immer auf die Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifs an.

Methoden einer geschlechtsangleichenden Behandlung

Es gibt verschiedene Mittel, einen Körper an das gewünschte Geschlecht anzupassen. Der MD nennt folgende Behandlungsmöglichkeiten:

  • Arzneimittel/Hormone: Eine Hormonbehandlung wird meist vor einer Operation durchgeführt. Hormone führen bei einem Trans-Mann beispielsweise zu einer tiefen Stimme und Bartwuchs, bei einer Trans-Frau zu Brustwachstum und einer weicheren Haut.
  • Epilation für Trans-Frauen
  • Mastektomie: Entfernen der Brustdrüsen für Trans-Männer
  • Mammaaugmentation: Brustaufbau für Trans-Frauen
  • Genitalangleichende Maßnahmen: Hodenentfernung, partielle
    Penisentfernung, Schaffung von Klitoris und Vagina für Mann-zu-Frau-Operationen; Gebärmutterentfernung, Entfernung von Eileiter und
    zugehörigem Ovar, Entfernung der Scheide bei einer Frau-zu-Mann-Operation; für Trans-Männer gibt es zudem verschiedene Möglichkeiten, einen Penis aufzubauen.
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Kosten einer Geschlechtsumwandlung

Egal, ob eine Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau oder von Frau zu Mann – die Kosten können schnell eine fünfstellige Summe erreichen. Sie hängen vom Umfang und der Dauer der Behandlung ab. Da für eine Geschlechtsangleichung viele verschiedene Behandlungen nötig sind, liegen die Kosten oft zwischen 5.000 und 15.000 Euro.